So ist die Rechtslage
- der Schaden durch die gesetzlich vorgegebenen Wildarten verursacht wurde, das sind das Schalenwild (Schwarz-, Reh-, Rot-, Dam-, Gams-, Muffel-, Sika-, Steinwild, Elch, Wisent), Wildkaninchen (nicht Feldhasen) und Fasanen (nicht Wildtauben etc.)
- und die betroffenen Flächen zum Jagdbezirk zählen.
Darüber hinaus können aber Jäger und Landwirte bei gemeinschaftlichen Jagden weitere Regelungen zum Wildschadensersatz über die privatrechtlichen Jagdpachtverträge treffen, z.B. Ersatzpflicht auch für von weiteren Wildarten verursachte Schäden.
Was muss ersetzt werden?
- aufstehenden Feldfrüchten (Feldfrüchte zwischen Saat und Ernte)
- abgeernteten, jedoch noch nicht eingebrachten Feldfrüchten (jedoch nicht bei Schäden an z.B. Mieten, Behelfssilos)
- Grundstücken und ihren Bestandteilen (z.B. Grasnarbe, Feldscheunen mit festen Fundamenten und dergleichen).
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