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Dorf und Familie

Wildschäden im Feld: Wer muss dafür zahlen?

am Donnerstag, 24.09.2015 - 11:11 (Jetzt kommentieren)

Ernteeinbußen durch Schwarzwild im Mais sind gerade in waldreichen Regionen keine Seltenheit. Diese Schäden müssen grundsätzlich ersetzt werden. Doch wer haftet und zahlt dafür?

Gerade im Mais fühlt sich das Schwarzwild jetzt wohl und findet ausreichend Nahrung. Bejagungsschneisen helfen bei der Jagd und somit bei der Verhütung von Wildschäden. Ende August haben wir von einer geschädigten Landwirtin berichtet. 15 Tonnen Hafer haben ihr die Wildschweine weggefressen. Die rechtlichen Aspekte beim Wildschaden sind auf dem Internetportal waldwissen.net zusammengetragen.

So ist die Rechtslage

Wildschäden in der Landwirtschaft sind gemäß § 29 BJG ersatzpflichtig, wenn
  • der Schaden durch die gesetzlich vorgegebenen Wildarten verursacht wurde, das sind das Schalenwild (Schwarz-, Reh-, Rot-, Dam-, Gams-, Muffel-, Sika-, Steinwild, Elch, Wisent), Wildkaninchen (nicht Feldhasen) und Fasanen (nicht Wildtauben etc.)
  • und die betroffenen Flächen zum Jagdbezirk zählen.

Darüber hinaus können aber Jäger und Landwirte bei gemeinschaftlichen Jagden weitere Regelungen zum Wildschadensersatz über die privatrechtlichen Jagdpachtverträge treffen, z.B. Ersatzpflicht auch für von weiteren Wildarten verursachte Schäden.

 

Was muss ersetzt werden?

Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf Wildschäden:
  • aufstehenden Feldfrüchten (Feldfrüchte zwischen Saat und Ernte)
  • abgeernteten, jedoch noch nicht eingebrachten Feldfrüchten (jedoch nicht bei Schäden an z.B. Mieten, Behelfssilos)
  • Grundstücken und ihren Bestandteilen (z.B. Grasnarbe, Feldscheunen mit festen Fundamenten und dergleichen).
 
Ersatzpflichtig sind zum einen die Substanzschäden, die durch das genannte Wild am Grundstück selbst verursacht worden sind, zum anderen die an den Früchten oder Saaten verursachten Aufwuchs- oder Fruchtschäden.
Substanzschäden (z.B. Flurschäden) können vom Schwarzwild durch das Brechen verursacht werden. So müssen Wühlgruben, die bis zu einem halben Meter tief sein können, im Grünland häufig mit zusätzlich angefülltem Mutterboden wieder ausgeglichen, eingeebnet und neu eingesät werden.

Zum ersatzpflichtigen Wildschaden zählen auch die Schäden, die an den vom Boden getrennten aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstückes entstehen, z.B. für die im Feld im Schwad abgelegten Kartoffeln (§ 31 Abs. 1 BJG).  Ein Schaden an Ballenfoliensilos, der direkt nach dem Einwickeln des Ballens mit Folie und vor der zeitnahen Einlagerung eintritt, ist ebenfalls ersatzpflichtig.

Umfang des Schadensersatzes

Der Wildschadensersatz soll den Zustand wieder herstellen, der bestünde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Statt der Wiederherstellung kann der Betroffene auch den Ausgleich in Geld verlangen (Marktwert der geschädigten Frucht, Ersatzkosten, Instandsetzungskosten).

Wer haftet?

Bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken hat grundsätzlich die Jagdgenossenschaft Wildschadensersatz zu leisten. Im Jagdpachtvertrag kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden, die dem Jagdpächter die Haftung überträgt.
Der Ersatzpflichtige haftet für den Wildschaden auch dann, wenn ihn an der Entstehung kein Verschulden trifft. Die Beweispflicht, dass ein ersatzpflichtiger Wildschaden besteht, obliegt dem Ersatzberechtigten (z.B. Fährten, Losung, Lagerplätze, Schadbilder usw.).
 
Nach der geltenden Rechtslage ist der Aspekt der Schadensminderungspflicht beispielsweise nicht beim Anbau von Mais in Gebieten mit starkem Aufkommen von Schwarzwild anzuwenden. Durch Schwarzwild verursachte Wildschäden an Mais sind grundsätzlich zu ersetzen, auch wenn er im Rahmen üblicher Fruchtfolgen am Waldrand oder in Waldnähe angebaut wird.

Meldefristen beachten

Wildschaden an landwirtschaftlichen Grundstücken ist innerhalb einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeindebehörde zu melden. Bei forstwirtschaftlichen Grundstücken ist die Schadensmeldung jeweils zum 1. Mai oder 1. Oktober möglich. Bei verspätet eingereichten Anträgen erlischt der Schadensersatzanspruch.

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