Es handelt sich um die Nachzahlung des Selbstbehalts von 350 Euro sowie die Erstattung für oberhalb von 10.000 Litern liegenden Agrardieselverbrauch. Die Erstattung für kleinere Betriebe mit einem Verbrauch unter 1.863 Litern, die bisher von einer Erstattung ausgeschlossen waren, wird ebenfalls kurzfristig beginnen, sobald die Anträge vorliegen.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) bewertet dies als Frucht seines intensiven Einsatzes zur Kostenentlastung und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirte. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass in Deutschland nach wie vor der höchste Steuersatz für landwirtschaftlich genutzten Dieselkraftstoff bezahlt werden muss. So liegt die Besteuerung in wichtigen Mitbewerberländern wie Dänemark oder Frankreich unter 1 Cent pro Liter, wohingegen in Deutschland trotz Neuregelung mit knapp 26 Cent ein Vielfaches fällig wird.
Antragsfrist um drei Monate verlängert
Deshalb erwartet der DBV von der nächsten Bundesregierung, dass diese gravierende und augenfällige Wettbewerbsverzerrung durch Anpassung der deutschen Agrardieselsteuer an europäisches Niveau endlich vollständig beseitigt wird. Zum Erstattungsverfahren nach der Neuregelung erhalten Mitglieder Informationen und Unterstützung bei ihrem Kreisbauernverband. Hinweise erteilt auch die für die Erstattung zuständige Zollverwaltung. Grundsätzlich gilt, dass die teilweise Rückerstattung der für Agrardiesel bezahlten Steuer nur auf Antrag für das abgelaufene Jahr gewährt wird. Wegen der Neuregelung wurde die Antragsfrist für das Verbrauchsjahr 2008 um 3 Monate bis 31.12.2009 verlängert. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die noch keinen Erstattungsantrag gestellt haben, können dies also noch bis zum Jahresende nachholen. Bereits vor der Neuregelung gestellte Anträge werden von der Zollverwaltung automatisch neu berechnet und nachgezahlt, ohne dass eine erneute Antragstellung erforderlich ist.
Erstattung auch anhand Durchschnittsverbrauchswerten
Wenn aus Vereinfachungsgründen Verbrauchsmengen oberhalb von 10.000 Litern nicht vollständig angemeldet wurden, können diese nachträglich mit einem Ergänzungsantrag und entsprechenden Nachweisen nachgemeldet werden. Dem Ergänzungsantrag sollte zweckmäßigerweise eine Kopie des bereits eingereichten Antrags beigefügt werden. Wenn im Einzelfall keine Tankquittungen mehr vorhanden sind, hat die Zollverwaltung angekündigt, auch alternative Nachweise als Beleg anzuerkennen, zum Beispiel Überweisungen oder Rechnungen über ausgeführte Arbeiten auf landwirtschaftlichen Flächen. Der DBV setzt sich zudem dafür ein, dass für nichtbuchführungspflichtige Betriebe, die unterhalb des bisherigen Selbstbehalts lagen und für die regelmäßig keine Belegaufbewahrungspflicht bestand, eine Erstattung anhand Durchschnittsverbrauchswerten ermöglicht wird. (pd)
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