
Unterlassene Mitteilung
Der Senat urteilte, dass die Jagdpächter ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt haben. Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer gemeinschaftlichen Jagd sei dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kämen. Deshalb seien Jagdpächter verpflichtet, sich vor Beginn der Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befänden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Wer dies unterlasse, so die Richter, hafte danach auch für Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstünden.
Zwar enthält die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, die im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelung der UVV Jagd beinhaltet aber nach Ansicht des Gerichts keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Dies gelte auch für die Frage, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchgeführt werden dürfe. Die Landwirte seien rechtzeitig zuvor von der beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen der Tiere zu geben.
Andernfalls müsse im ausreichenden Abstand mit angeleinten Jagdhunden der Gefahrenbereich weiträumig umlaufen werden, um ein Durchstöbern der Weide durch die Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion der Tiere zu verhindern.
Kein Mitverschulden
Ein Mitverschulden des Klägers liegt aus Sicht der Richter nicht vor, weil dem Kläger die Treibjagd zuvor nicht angekündigt worden war. Außerdem sei der Kläger dazu verpflichtet gewesen, die Rinder einzufangen, um seinerseits als Tierhalter eine Gefährdung des Straßenverkehrs abzuwenden. Weil sich die Rinderweide in der Nähe mehrerer vielbefahrener öffentlicher Straßen befand, sei ein weiteres Abwarten nicht vertretbar gewesen. Denn: Die Abenddämmerung habe sich eigestellt und ein Einfangen von bereits mehrere Kilometer weit laufenden Tiere durch die Dunkelheit hätte das Einfangen erheblich erschwert. Läuft der Kläger in dieser Situation neben einem Rind her und will er das Tier durch Klopfen am Hals zum Laufen in Richtung einer Koppel bewegen, dann ist dieses Verhalten zwar gefährlich, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts als letztes Mittel dennoch kein Mitverschulden.
Rechtskräftiges Urteil vom 5. Dezember 2013, Aktenzeichen 14 U 80/13 .