
Den Auftrag für diese Untersuchung hatte der Beklagte vom Verkäufer erhalten und mit diesem vereinbart, dass er nur gegenüber in seinem Auftrag namentlich erwähnten Dritten haften könne. Die Klägerin wurde in dem Auftrag nicht erwähnt. Nachdem bei dem Wallach im April 2011 Arthrose in einem Hufgelenk festgestellt worden war, hat die Klägerin vom Beklagten rund 18.000 Euro Schadensersatz mit der Begründung verlangt, dass seine frühere, die Arthrose nicht erwähnende Ankaufsuntersuchung fehlerhaft gewesen sei.
Im Übrigen sei die Klägerin nicht schutzbedürftig, weil sie den Verkäufer aus seiner Gewährleistung habe in Anspruch nehmen können und ihre Ansprüche gegen diesen habe verjähren lassen.