Ab dem 26. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind, nur noch verkauft werden, wenn der Käufer seinen Sachkundenachweis vorlegt. Die Bundesländer haben eine Leitlinie geschrieben, wie die gesetzlichen Vorschriften im Handel umgesetzt werden können.
Das steht in der Leitlinie
- Jede Person muss beim erstmaligen Erwerb eines Pflanzenschutzmittels ihre Sachkunde nachweisen indem sie dem Verkäufer den Sachkundenachweis und Personalausweis vorlegt
- Bei einer Abholung durch nichtsachkundige Personen beim dem Händler, müssen sich diese Personen entsprechend ausweisen und eine Vollmacht vorweisen.
- Bei Stammkunden muss der Händler nicht bei jeder Abgabe die Vorlage des Nachweises einfordern.
- Erfolgt der Kauf von Pflanzenschutzmitteln für berufliche Anwendungen durch eine juristische Person wie einen Betrieb oder Verein hat sich der Verkäufer den Sachkundenachweis und den Personalausweis eines beruflichen Anwenders vorlegen zu lassen. Dem Abgeber sollte immer ein schriftlicher Auftrag (Fax, E-Mail) des Sachkundigen vorgelegt werden.
- Im Internet oder Versandhandel erfolgt der Nachweis der Erwerbersachkunde über die Einsendung einer Kopie des Sachkundenachweises und zusätzlich einer Kopie des Personalausweises des Sachkundigen. Die alleinige Angabe der Registriernummer des Sachkundenachweises reicht nicht aus.
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