Wenn nach dem Bundestag nun am Freitag (18.12.2020) auch der Bundesrat zustimmt, gilt ab dem 1. Januar ein Verbot von Werkverträgen in der Branche. Anders als bisher sollen dann keine Subunternehmen mehr in Schlachtereien tätig sein dürfen, die über weitere Subunternehmer Arbeitskräfte überwiegend aus Osteuropa anheuern. Das Gesetz sieht Ausnahmen für mittelständische Wurst- und Fleischwarenhersteller vor, um Auftragsspitzen - etwa in der Grillsaison - durch Leiharbeiter aufzufangen.
„Wir beenden organisierte Verantwortungslosigkeit, die sich über Werkverträge und Leiharbeit in dieser Branche breitgemacht hat“, erklärte Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD). In den vergangenen Wochen haben bereits mehrere große Schlachtunternehmen begonnen, Arbeitskräfte aus Werkverträgen in Festanstellung zu übernehmen.
Befristete Sonderregelung für Leiharbeit
Damit die Fleischbranche nicht stattdessen auf Leiharbeit ausweicht, wird diese ab dem 1. April ebenfalls verboten - abgesehen von Ausnahmen, auf die die Wirtschaftsverbände gedrängt hatten und die nach langem Tauziehen zwischen Union und SPD ausgehandelt wurden.
Die auf drei Jahre befristete Sonderregelung sieht die Möglichkeit vor, Auftragsspitzen auf Grundlage eines Tarifvertrags durch Leiharbeitnehmer aufzufangen - unter strengen Auflagen und nur in der Fleisch-Verarbeitung, nicht beim Schlachten und Zerlegen.
Linke und Grüne stimmen mit der Koalition
Neben der Großen Koalition stimmten auch Linke und Grüne für das Gesetz, weil sie im Verbot von Werk- und Leihverträgen einen Schritt in die richtige Richtung sehen. Gleichzeitig warfen sie CDU und CSU ein Einknicken vor der Fleischindustrie vor und kritisierten die Neuregelung als nicht ausreichend.
Der AfD und der FDP gehen die beschlossenen Regelungen hingegen schon zu weit. Sie befürchten das Aus für zahlreiche mittelständische Fleischbetriebe und stimmten deshalb gegen das Gesetz.
Standards für die Unterbringung
Vorgesehen sind darin auch einheitliche Kontrollstandards und höhere Bußgelder. So wird die elektronische Aufzeichnung der Arbeitszeit in der Fleischindustrie zur Pflicht. Bei Verstößen - etwa gegen die Höchstarbeitszeit - drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.
Für die Unterbringung von Personal in Gemeinschaftsunterkünften werden zudem klare Schutzstandards festgeschrieben.
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