Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat am 12. Januar 2018 den Eilantrag des Betreibers Wiesenhof gegen eine teilweise Stilllegungsanordnung der Geflügelschlachtanlage in Niederlehme im Landkreis Dahme-Spreewald abgelehnt. Grund für die teilweise Stillegung ist eine ungenehmigte Kapazitätserweiterung von täglich 40.000 Schlachtungen.
Überkapazität des Schlachthofes war nicht genehmigt
In der mit einer Kapazität von 120.000 Tieren mit einem Lebendgewicht von 190 Tonnen pro Schlachttag genehmigten Anlage wurden nach Angaben des Verwaltungsgerichts seit Februar 2015 täglich 155.000 Tiere und seit April 2016 sogar 160.000 Tiere mit einem Lebendgewicht von 352 Tonnen geschlachtet.
Die teilweise Stilllegungsverfügung rechtfertige sich bereits daraus, dass der Betreiber nicht über die erforderliche (Änderungs-) Genehmigung für die Überkapazität verfüge, so die Richter.
Erweiterung des Schlachthofes entspricht nicht den Vorschriften
Zudem entspreche die Erweiterung des bestehenden Schlachthofes nicht offensichtlich den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, so dass der Teil-Stilllegungsverfügung auch Gründe der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstünden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
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