Vor allem im Herbst stellt das sogenannte Bauernglatteis ein Sicherheitsrisiko dar. Es ist bei Ernte- und Feldarbeiten nicht immer unvermeidlich, dass Erdreich auf die Straßen gelangt. Kommt dann noch Regen dazu kann sich ein gefährlicher Schmierfilm bilden, der eine ähnliche Wirkung wie Glatteis hat. Kommt es zu einem Verkehrsunfall haftet der Verursacher. Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder auch Tötung können die Folge sein.
Verschmutzungen müssen unverzüglich beseitigt werden
Laut Straßenverkehrsordnung müssen Verunreinigungen der Straße über das übliche Maß hinaus ohne Aufforderung und unverzüglich durch den Verursacher beseitigt werden. Andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verschmutzung auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen. Das kann teuer werden, insbesondere wenn Fremdfirmen oder Feuerwehren zur Reinigung eingesetzt werden müssen.
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Fahrzeug von Erdklumpen befreien
Grundsätzlich sollten Landwirte ihre Fahrzeug vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße von größeren Erdmengen befreien - insbesondere bei feuchter Witterung.
Warnschilder aufstellen
Bei Verschmutzungen, die aus Zeitdruck nicht sofort entfernt werden könne, ist der Verursacher verpflichtet mit Warnschildern auf die verschmutzte Straße hinweisen. Die Kennzeichnung sollte mit einem amtlichen Gefahrenzeichen erfolgen. Klären Sie vorab mit dem Straßenverkehrsamt, ob eine gebührenpflichtige Genehmigung nötig ist. Ohne Kenntlichmachung der Gefahrenstelle kann der Verursacher bei einem Verkehrsunfall zur Verantwortung gezogen zu werden.
Reinigungspflicht mit Lohnunternehmer klären
Beschäftigen Landwirte Lohnunternehmer sollte die Säuberungspflicht geklärt sein. Denn einige Lohnunternehmen und Maschinenringe übertragen die Reinigungspflicht an den Auftraggeber. Grundsätzlich sind sowohl der Verursacher der Straßenverschmutzung wie auch derjenige haftbar, in dessen Verantwortungsbereich sie entstanden ist. Hierbei verweist das bayerische Ministerium auf ein Gerichtsurteil mit dem Fazit: Der Lohnunternehmer auf dem Feld ist ebenso verantwortlich wie der Landwirt, der ihn mit der Erntearbeit beauftragt hat.
Quelle: Stmelf/Bayern.Recht/ADAC
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