Wegen der hohen Inzidenzen und der rasanten Anstiege von Corona-Infektionen haben viele Bundesländer vergangene Woche die Hygieneregeln verschärft. So wird die FFP2-Maske vielerorts wieder zur Pflicht, bestimmte Orte und Veranstaltungen dürfen nur noch unter der 2G-Regel oder unter 3G-Regel besucht werden. Bayern hat vergangenen Mittwoch an vielen Stellen sogar 2Gplus eingeführt, also eine Testpflicht sogar für Geimpfte und Genesene. Weiterhin hat Bayern faktisch einen Lockdown für Ungeimpfte eingeführt, wie Österreich bereits seit einigen Tagen praktiziert. Ob weitere Bundesländer folgen, wird sich in den nächsten Tagen zeigen.
Das bedeuten die G-Regelungen im Einzelnen:
- 3G: Geimpfte, Genesene und Getestete (PCR- oder Antigen-Test, auch Selbsttest) haben Zutritt
- 3G Plus: Nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete mit PCR-Test (kostenpflichtig, kein Selbsttest) haben Zutritt
- 2G: Nur noch Geimpfte und Genese haben Zutritt
- 2G Plus: Nur noch Geimpfte und Genese, die zusätzlich einen Test (PCR, professioneller Antigen-oder unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest) machen, haben Zutritt
Hofladen: Als Grundversorger eingestuft
Das Kaufverhalten der Kunden während der Corona-Pandemie hat gezeigt, das Bauernhofläden als besonders sicher angesehen werden. Viele Betreiber von Hofläden, Hofmetzgereien oder Bäckereien haben bestätigt, dass sie gerade zu Beginn der Corona-Pandemie deutlich mehr Kunden hatten. Auch im weiteren Verlauf zeigt sich, dass Einkaufen auf dem Bauernhof als gute und verlässliche Option geschätzt wird.
Der Verkauf von Lebensmitteln zählt zur Grundversorgung in Deutschland und ist daher nicht von der 2G- oder 3G-Regelung betroffen. Daher sind Hofläden bis auf weiteres nicht von den Verschärfungen betroffen. Sie werden sogar gemeinsam mit Supermärkten an erster Stelle der wichtigen Grundversorger in den Infektionsschutzverordnungen genannt.
Zur Grundversorgung gehören folgende Läden und Geschäfte:
- Lebensmitteleinzelhandel, Getränkehandel einschließlich Direktvermarktern (Hofläden)
- Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
- Metzgereien
- Bäckereien und Konditoreien
- Wochenmärkte.
- Ausgabestellen der Tafeln
- Apotheken
- Reformhäuser
- Drogerien
- Sanitätshäuser
- Orthopädieschuhtechniker
- Hörgeräteakustiker
- Optiker
- Babyfachmärkte
- Zeitschriften- und Zeitungsverkauf
- Tankstellen
- Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
- Poststellen und Paketdienste
- Banken und Sparkassen
- Reinigungen und Waschsalons
- Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel
- Blumengeschäfte
- Gärtnereien
- Baumschulen und Gartenmärkte
- Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung
- Großhandel
Corona-Regeln: Pflichten als Hofladenbetreiber
Sowohl für Personal wie auch für Kunden von Hofläden ändert sich vorerst einmal nichts. Weiterhin eingehalten und vom Hofladenbetreiber kontrolliert und ggf. eingefordert werden müssen die bisher geltenden Hygiene- und Abstandsregeln. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat die Vorgaben speziell für Direktvermarkter gebündelt. Danach müssen Direktvermarkter
- die Zahl von Personen auf der Grundlage der aktuellen Vorgaben und der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern können,
- der Wahrung des Abstandsgebots dienen,
- Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen von Personen dienen,
- die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
- das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
- sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
Die Landwirtschaftskammer empfiehlt zudem, im Eingangsbereich sowie auf den Kundentoiletten Desinfektionsmittelspender aufzustellen. Zudem sind Seife und Papierhandtücher auf den Kundentoiletten sinnvoll.
Corona-Regeln: Was darf der Hofladen von seinen Kunden fordern
Als Hofladenbetreiber sind Sie in der Pflicht, dass sich nur Kunden im Laden aufhalten, die sich an die o.g. Regelungen halten. Das heißt, Sie oder Ihr Personal müssen die Kunden freundlich, aber nachdrücklich an das Tragen des Maske sowie das Einhalten des Abstands erinnern.
In Hessen und Niedersachsen ist es dem Lebensmittelhandel erlaubt, die 2G-Regel eigenständig anzuwenden, um die Sicherheit für Kunden und Angestellte zu erhöhen. Das hieße, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen den Laden betreten dürften. Corona-Ungeimpfte würden somit vom Einkauf ausgeschlossen.
Große Supermarktketten wie Lidl, Aldi, Edeka oder Kaufland haben aber bereits angekündigt, von der Regelung keinen Gebrauch zu machen, um keine Kunden abweisen zu müssen.
Sicherer durch die Pandemie: Was Hofläden tun können
Landwirte mit Direktvermarktung können, wenn sie nicht auf 2G setzen möchten, dennoch einiges tun, um die Sicherheit für sich, ihre Angestellten und die Kunden weiter zu erhöhen. So können sie neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Maske, Abstand, Hygiene) ihre Vermarktung durch kleine Veränderungen anpassen.
„In der Beratung sagen wir den Betrieben, dass sie, wenn möglich, vermehrt Vorbestellungen entgegennehmen sollten“ erklärt Dr. Elisabeth Seemer, Referatsleiterin Einkommensalternativen bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Dadurch könnten Betriebe Kundenkontakte und Verweildauer reduzieren. Auch eine Auslieferung sei in einigen Fällen eine Option. „Insgesamt werden aber besonders auch Verkaufsautomaten vermehrt eingesetzt, was ja auch eine kontaktfreie Form des Einkaufs ist“ so Seemer. Einige Betriebe ohne Verkaufsautomat arbeiteten auch mit Vertrauenskassen.
Ansprechpartner für Hofladenbetreiber zu den jeweils regional geltenden Hygienemaßnahmen sind die örtlichen Gesundheitsämter. Landwirte mit Direktvermarktung sollten regelmäßig auf deren Informationsangebote online und per Newsletter zugreifen, um über die neuesten Regelungen informiert zu bleiben.
Tipps für Hofladenbetreiber
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat Fragen von Direktvermarktern beantwortet, die aufgrund der neuen und teils verwirrenden Regeln aufgekommen sind. Daraus entstanden ist eine sehr praxisnahe Sammlung von Tipps für Inhaber von Hofläden, Hofcafés, Wochenmarktständen und Lieferdiensten.
Desinfektion beim Bezahlen und am Automaten
Viele Händler nehmen Kleingeld in Schalen über die Theke, z.T. sind diese mit in Desinfektionsmitteln getränkten Tüchern ausgelegt. Wie sinnvoll ist diese Maßnahme?
Die Infektionsgefahr durch Bargeld wird eher gering eingestuft, dennoch ist eine Übertragung durch Schmierinfektionen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, nicht gänzlich auszuschließen. In Desinfektionsmitteln getränkte Tücher desinfizieren die Münzen nicht vollständig und sind deshalb nicht wirklich zielführend.
Empfohlen wird momentan das bargeldlose Zahlen. Neben den klassischen Kassenlösungen bieten inzwischen auch Unternehmen wie SumUp, GASTROFIX und iZettel interessante Lösungen an. Auch das mobile Zahlen mit Smartphone oder Smartwatch ist heute möglich. Lässt sich dies nicht umsetzen, könnte man Stammkunden anbieten ein Konto einzurichten und die Einkäufe anzuschreiben oder auf Rechnung zu kaufen.
Wie sollte mit dem Verkauf am Automaten umgegangen werden. Knöpfe und Bildschirme werden ja von vielen Personen angefasst.
Das Berühren von Oberflächen durch zahlreiche Menschen wird in diesen Tagen zum Problem und gilt für den Automaten beim Direktvermarkter genauso, wie für Einkaufswagen, Bankautomaten und Türgriffe.
Die Übertragung von Viren durch Schmierinfektion ist möglich, wenn viele Kunden dieselben Knöpfe und Bildschirme bedienen. Die Bedienelemente der Verkaufsautomaten sind daher engmaschiger zu reinigen als üblich. Ebenfalls sinnvoll: Informieren Sie Ihre Kunden über Hinweistafeln und fordern Sie sie auf, sich nicht mit den Händen ins Gesichts zu fassen und sofort nach dem Einkauf die Hände gründlich zu reinigen. Verbraucher können sich schützen, indem sie vorsorgen und z.B. mit Einweghandschuhen einkaufen gehen und / oder etwas zur Desinfektion mitführen.
Stehen mehrere Automaten direkt nebeneinander können Trennscheiben zwischen den Automaten zu einem besseren Schutz der Kunden beitragen.
Hygiene und Abstand im Hofladen
Sollte man die Zahl der Kunden, die sich gleichzeitig im Hofladen aufhalten, begrenzen?
Um die Gefahr einer Infektion zu minimieren, sind die o.g. Vorgaben einzuhalten. Sobald es zu eng wird, gilt die Maßgabe, für jeden den Hofladen verlassenden Kunden, kann ein weiterer Kunde eintreten. Informieren Sie Ihre Kunden über Aufsteller vor dem Geschäft und wenn dies nicht klappt über einen „Türsteher“.
Muss ein Hofladen schließen, wenn jemand aus dem Team erkrankt ist?
Wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter am Coronavirus erkrankt sind oder der Verdacht einer Erkrankung besteht, muss das zuständige Gesundheitsamt in Kenntnis gesetzt werden. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen wie Betriebsschließungen zuständig.
Auch Hofläden dienen der öffentlichen Grundversorgung, daher kommt nach derzeitigen Stand eine vollständige Schließung des Geschäfts nicht automatisch in Frage. Es könnte zum Beispiel sein, dass der Hofladen desinfiziert, das Personal ausgetauscht und der Betrieb weitergeführt werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde.
Sollten frische Produkte wie Obst und Gemüse jetzt nur noch in Bedienung verkauft werden?
In vielen Fällen wird diese Maßnahme nicht umsetzbar sein. Der Verkauf von Obst und Gemüse in Bedienung kann aber eine zusätzliche hygienische Maßnahme sein, die die Übertragung der Viren durch fehlerhaftes Verhalten von Kunden eingrenzt. Grundsätzlich können Coronaviren durch direktes Niesen oder Husten einer infizierten Person auf Obst und Gemüse gelangen. Zudem können sich die Erreger auch auf den Händen einer infizierten Person befinden und beim Berühren von Lebensmitteln übertragen werden.
Generell schützen die allgemeinen Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln zum Schutz vor Infektionskrankheiten, wie z.B. das sorgfältige Waschen der Lebensmittel, am besten unter fließendem Wasser, vor der Zubereitung oder vor dem Verzehr. Da die Viren hitzeempfindlich sind, lässt sich das Infektionsrisiko durch ein Erhitzen der Lebensmittel auf mindestens 70°C für mindestens zwei Minuten, zusätzlich verringern.
Sollte Bedienen und Kassieren von verschiedenen Personen durchgeführt werden?
Da Geld durch viele Hände geht, ist es eine allgemeine hygienische Vorgabe, dass Hände, die mit Geld in Berührung gekommen sind, nicht direkt mit Lebensmitteln in Kontakt kommen dürfen. Dies lässt sich umsetzen, wenn für das Bedienen und Kassieren unterschiedliche Personen eingesetzt werden. Andernfalls muss nach dem Kassieren eine Reinigung der Hände und ggf. eine Desinfektion der Hände durchgeführt werden. Alternativ ist auch der Einsatz von Einweghandschuhen möglich, die nach dem Kassieren verworfen werden.
Sollten Hofläden und Hofcafés von den Kunden bzw. Gästen mitgebrachte Dosen und Behältnisse nicht mehr befüllen?
Um unnötigen Verpackungsmüll zu vermeiden, möchten viele Kunden eigene Dosen oder Behältnisse beim Einkauf verwenden. Auch beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen kommen Kunden mit eigenem Geschirr oder Transportbehältnissen zum Abholen. Das Befüllen solcher Behältnisse ist auch in Coronazeiten grundsätzlich möglich. Wichtig ist, dass die fremden Behältnisse nicht über den Tresen gereicht werden oder sogar durch den ganzen Betrieb wandern, sondern am Ort der Übergabe direkt befüllt werden.
Hofcafé und Gastronomie: verschärfte Corona-Maßnahmen
Anders als Hofläden und Wochenmärkte gelten Bauernhof-Cafés und -Restaurants nicht als Grundversorger. Daher greifen hier die strengeren Corona-Richtlinien, die vergangene Woche beschlossen wurden. Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht bietet der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Dehoga. Grundsätzlich gilt:
- Baden-Württemberg: 2G-Regelung im Innenbereich der Gastronomie. Für Außenbereiche der Gastronomie ist der Zugang mit einem negativen PCR-Test möglich. Es gilt weiterhin Maskenpflicht (u.a. während des Verzehrs ausgenommen), die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung, sowie ein Abstandsgebot.
- Bayern: Zugangsbeschränkung Hotel- und Gastronomiebetriebe: 2G (geimpft, genesen) + Kinder bis zum 12. Lebensjahr sowie für minderjährige Schülerinnen und Schüler. Optional 2G Plus (geimpft oder genesen mit zusätzlichem Nachweis eines Antigen-Schnelltests); Entfall der Maskenpflicht für Gäste und Personal
- Berlin: 2G in Innenbereichen von Restaurants, Gaststätte oder Kneipen. Im Innenbereich kann dann auf die Einhaltung der Abstände und eine Maske verzichtet werden. Im Außenbereich einer Gastronomie kann der Gastronom wählen, ob er 2G anwendet. Falls er dies nicht tut, gelten im Außenbereich die Abstandsregeln und Maskenpflicht, soweit man sich nicht am Platz aufhält. Nur geimpften oder genesenen Personen wird Zugang gewährt. Entsprechende Nachweise der Gäste sind vor Einlass zu prüfen und in der Anwesenheitsdokumentation zu vermerken. Personal mit unmittelbaren Kundenkontakt muss geimpft oder genesen sein oder (neu) zumindest einen negativen Testnachweis haben, der nicht älter als 24 h ist.
- Brandenburg: zwingendes 2G-Modell für die Gastronomie: zugelassen sind nur 1. geimpfte Personen, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis vorlegen, 2. genesene Personen, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis vorlegen, 3. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
- Bremen, Hamburg, Hesse, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt: Gastrobetriebe können das 2G-Modell wählen. Damit entfällt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands und die Pflicht zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen in den Warnstufen 2 und 3. Achtung: eventuell gibt es in Ihrem Bundesland eine Anmeldepflicht für die 2G-Regelung.
- NRW: In der aktuellen Verordnung ist kein 2GOptionsmodell geregelt. Die Zeichen stehen aber auf Verschärfung.
- Rheinland-Pfalz: „2G+ Regelung: Sind im Betrieb höchstens 25 nichtimmunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.
- Saarland: bislang noch 3G, es werden aber Verschärfungen für diese Woche erwartet.
- Schleswig-Holstein: derzeit noch 3G, es entfällt dann die Regelung zur Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung
- Thüringen: 3G mit Option auf 2G
Diskussion um Impfpflicht: Was gilt für Mitarbeiter in Hofladen, Bauernhofcafé und Co.?
Weiterhin gibt es in Deutschland keine Impfpflicht. Betreiber und Angestellte von Lebensmittelhandel und Gastronomie müssen also nicht geimpft sein. Der Dehoga erklärt allerdings, dass es gerade in der Gastronomie bei den Mitarbeitern eine sehr hohe Bereitschaft zur Impfung gebe – schon aus Eigenschutz.
Sollten Sie Mitarbeiter in Ihrem Bauernhofladen, Café oder Restaurant haben, die aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht geimpft sind, sollten sie mit ihnen über mögliche Risiken sprechen. Eventuell gibt es zeitweise einen anderen Einsatzbereich, wo der jeweilige Mitarbeiter weniger Kundenkontakt haben kann.
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