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Pferdehaltung

2G-Regel in der Reithalle, 3G-Regel im Stall - meistens

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am Sonntag, 19.12.2021 - 09:03 (Jetzt kommentieren)

Bei den Infektionsschutzmaßnahmen in Reitställen sollte zunächst 2G+ gelten. Dann besserten einige Bundesländer nach. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Stallanlage und Sportstätte - und in einigen Ländern auch die aktuelle 7-Tage-Inzidenz. Was nun für Reithalle, Reitplatz, Sattelkammer und Stallgasse gilt - und die kuriosesten Regelungen der Bundesländer auf einen Blick.

Bayern machte es vor, die anderen Bundesländer folgten schnell: Mit Beginn des Winters hieß es erst einmal: 2G-Regelung oder sogar 2G+ in Reit- und Pensionspferdeställen. Denn diese wurden analog zu allen anderen Sportstätten eingruppiert, also wie Hallenfußball, Fitness oder Schwimmen. Allerdings gibt es beim Reitsport immer noch den Faktor Tier: Die Pferde gehören versorgt und - wenn möglich täglich - bewegt. Daher meldeten sich unmittelbar nach der Verkündung der Einschränkungen die Sport- und Freizeitverbände zu Wort.

Bewegung und Tierwohl sind gesichert

Der Bayerischer Reit- und Fahrverband e.V. (BRFV) setzte sich umgehend mit der Bayerischen Staatsregierung in Verbindung und erwirkte eine Anpassung der Verordnung: „Nach intensivem Austausch dürfen wir Ihnen in Abstimmung mit Herrn Staatssekretär Eck, MdL die mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege abgestimmte Stellungnahme zu den aktuell im Reitsport geltenden Regelungen weiterleiten: [...] Die Ställe unterliegen keiner Zugangsbeschränkung nach der 15. BayIfSMV.“

Auch Baden-Württemberg besserte schnell nach und meldete auf dem Infoportal baden-wuerttemberg.de: „Die tierschutzgerechte Versorgung und Pflege von Tieren in Tierhaltungen muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden. Die Stallanlagen zählen dabei nicht zu den Sportstätten.“ Auch die Bewegung der Tiere in der Halle und auf dem Platz ist damit abgesichert: „Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls muss stets sichergestellt sein. Daher kann sowohl immunisierten als auch nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den Sportanlagen gestattet werden, wenn dies ausschließlich zum Zwecke der Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls geschieht.“

Allerdings behält sich das Bundesland vor, je nach Warnstufe (Höhe der Inzidenz) die Regelungen anzupassen. Und: „Es wird darauf hingewiesen, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden.“

Sport nein - Bewegung ja? Kurioses aus den Bundesländern

Leider interpretiert jedes Bundesland die Regelung etwas anders. Und das führt zu teils befremdlichen Vorschriften:

  • Baden-Württemberg führt komplett unterschiedliche Regelungen je nach Basis- und Warnstufe 1 oder 2 ein. Stallbesitzer und Trainer sollten sich am besten täglich informieren, welche Regelung für ihren Landkreis gerade gilt.
  • Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet beim Training nach vereinsbasiertem Reitunterricht (Training draußen mit bis zu 50 Teilnehmern) oder ohne Vereinsanbindung (nur unter strengen Kontaktbeschränkungen). Ob das etwas mit möglicher Kontaktverfolgung zu tun hat oder andere Gründe hat, bleibt offen.
  • Im Saarland ist der Zugang zu den Boxen zur Grundversorgung des Pferdes ohne Einschränkung gestattet - aber nur, wenn die Box von außen zugänglich ist. Muss man zur Versorgung des Tieres durch den Innenbereich, gelten die Infektionsschutzmaßnahmen unter 2G oder 2G+ - das ist offen gelassen.
  • Berlin hat immerhin daran gedacht, für die Toiletten 2G einzuführen, Das Training draußen ist ohne Einschränkungen erlaubt, drinnen mit 2G beziehungsweise 2G+, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Longenunterricht ist also erlaubt, einem verletzten Reitschüler vom Boden aufhelfen offenbar nur mit Test vorab.
  • Sachsen-Anhalt erlaubt Turnierveranstaltungen mit höchstens 25.000 Zuschauern, bei mehr als 5.000 nicht mehr als die Hälfte der Höchstbelegung. Man beachte den Zusatz: erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.
  • Thüringen ist eines der wenigen Bundesländer, die weiter gedacht und auch Hufschmiede und Tierärzte mitgedacht haben: Diese dürfen unter 3G in den Stall.
  • Schleswig-Holstein dagegen sieht keine Notwendigkeit, die tierärztliche Versorgung zu regeln, denkt dafür aber an einen gesonderten Passus für Ehrenamtler - die dürfen auch nur unter 2G rein.

Das Grundprinzip - eine grundlegende Versorgung der Pferde zu ermöglichen - haben alle Bundesländer umgesetzt oder zumindest schnell nachgebessert. Die Vielzahl und Vielfalt der Regelungen allerdings sind unerschöpflich. Für Reitstallbesitzer, Trainer und Reiter ist es ine echte Herausforderung, da den Überblick zu behalten und auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Tipp für den schnellen Überblick

Die beste Übersicht, was gerade wo gilt, bietet das Onlineportal der Deutschen Reiterlichen Vereinigung FN. Hier findet sich für jedes Bundesland sie derzeit gültige Regelung für Stallanlage, Reithalle und Reitplatz, Turniere, Training und Versorgung der Pferde. Und ansonsten gilt nur: Hoffen auf den Somme rund damit die Möglichkeit, außerhalb der Halle zu trainieren. Bis dahin: Hals- und Beinbruch, liebe Reiter!

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