Land- und Forstwirte können für das vergangene Wirtschaftsjahr wieder eine Agrardieselvergütung bekommen. Sie beträgt 21,48 Cent/Liter und muss bis zum 30. September 2019 beantragt werden. Auf agrarheute finden Sie alle Fakten zur Agrardieselvergütung bzw. dem Agrardieselantrag.
Agrardieselantrag für 2019: erstmaliger und ausführlicher Antrag
Wer erstmals die Vergütung beantragt, nutzt das Formular 1140 und fügt folgende Unterlagen bei:
- Quittungen oder Lieferbescheinigungen
- Aufzeichnungen für alle begünstigten Fahrzeuge und Maschinen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Raummenge der verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sind (soweit der Antragsteller dazu verpflichtet ist),
- von Imkereien eine Völkermeldung als Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Formular ZSA 143) und
- Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe und das dabei verbrauchte Gasöl (Formular ZSA 148).
Wer den Antrag auf Agrardieselvergütung nicht ausdrucken möchte, kann ihn auf der Seite des Bundesfinanzministeriums elektronisch ausfüllen.
Nach elektronischer Übermittlung des Online-Antrags wird automatisiert ein komprimierter Antrag erzeugt. Dieser muss ausgedruckt und unterschrieben dem zuständigen Hauptzollamt übersandt werden. Die elektronische Übermittlung des Online-Antrags ist nicht ausreichend.
Hier ausdrucken: Ausführlicher Agrardieselantrag 2019
Vereinfachter Agrardieselantrag 2019
Der vereinfachte Antrag, das Formular 1142, kann verwendet werden, wenn
- der Antragsteller im Jahr 201 einen vollständigen Antrag (Formular 1140) oder einen Kurzantrag (Formular 1142) gestellt hat, der nicht abgelehnt wurde,
- sich seit dem letzten vollständigen Antrag (Formular 1140) keine Änderungen bei der Betriebsart, beim Personenkreis und der Anzahl der Bienenvölker ergeben haben
- der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Verwendung der Energieerzeugnisse kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist (i.S.v. Art. 1 Abs. 4 Buchstabe c) i.V.m. Art. 2 Nr. 18 der VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014)
Wer den Antrag nicht ausdrucken möchte, kann ihn auf der Seite des Bundesfinanzministerium elektronisch ausfüllen.
Nach elektronischer Übermittlung des Online-Antrags wird automatisiert ein komprimierter Antrag erzeugt. Dieser muss ausgedruckt und unterschrieben dem zuständigen Hauptzollamt übersandt werden. Die elektronische Übermittlung des Online-Antrags ist nicht ausreichend.
Hier ausdrucken: Vereinfachter Agrardieselantrag 2019
Seit April 2019: Meldepflicht fällt weg
Seit April letzten Jahres fällt die elektronische Meldepflicht zu Steuerentlastungen des vorangegangenen Kalenderjahres (Formulare 1462 und 1463) weg. Ein aufwendiges und überflüssiges Verfahren, da die meisten Betriebe unter der 200.000 Euro-Schwelle lagen und sich lediglich online befreien ließen.
Die Meldepflicht galt ursprünglich ab 2017. Betriebe mussten die Erstattungen spätestens bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das der Auszahlung folgte, elektronisch übermitteln. Per Bundesratsentschluss im Mai fällt die Meldepflicht nun endgültig weg. Betriebe, die mehr als 200.000 Euro an Steuerentlastungen erhalten, sind aber nach wie vor meldepflichtig.
Achtung: Alle Fahrzeuge sind im Agrardieselantrag aufzuführen
Ein besonderes Augenmerk sollte man auf die Angabe der nichtlandwirtschaftlichen Fahrzeuge legen. Hier gibt es immer wieder Probleme, wenn auf den Antragsteller zugelassene Fahrzeuge nicht aufgeführt werden. Grundsätzlich hat der Antragssteller auch alle nichtlandwirtschaftlichen Fahrzeuge, die mit Gasöl (Diesel) betrieben sind, mit anzugeben. Es ist dabei unerheblich, ob diese Fahrzeuge nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn zugelassen sind. Das trifft dann beispielsweise bei den Autos der Kinder zu.
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