Um die Steuern für Agrardiesel teilweise rückerstattet zu bekommen, mussten Landwirte neben dem Formular 1140 oder 1142 (vereinfachter Antrag) die in Anspruch genommenen Steuerentlastungen des vorangegangenen Kalenderjahres seit 1.1.2019 elektronisch übermitteln (Formulare 1462 und 1463). Ein aufwendiges und überflüssiges Verfahren, da die Mehrheit der Betriebe sich lediglich online befreien ließ.
Laut Paragraph 6 der "Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung" (EnSTransVO) ist die Abgabe der Formulare 1462 und 1463 ab sofort nur noch für Betriebe erforderlich, die 200.000 Euro oder mehr Steuerbegünstigungen im vergangenen Kalenderjahr erhalten haben. Das bestätigte ein Sprecher des Zollamtes gegenüber agrarheute.
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Vereinfachung ab sofort wirksam
Offiziellen Angaben zufolge tritt die entsprechende Gesetzesänderung zum Wegfall der Meldepflicht zwar erst ab 1. Juli 2019 in Kraft. Zuvor muss der Bundesrat am 17. Mai noch zustimmen. Damit die Wirtschaft dennoch bereits im aktuellen Jahr von der Vereinfachung profitieren könne, seien Anträge auf Befreiung im Vorgriff auf die zu erwartende Rechtsänderung ab sofort wirksam, so der Sprecher.
Landwirtschaftliche Betriebe müssen somit eine bürokratische Hürde weniger im aufwendigen Antragsverfahren überwinden.
Versäumnis der Meldepflicht führte zu Bußgeld
Die Frist zur elektronischen Datenübermittlung der Steuerentlastungen des vergangenen Jahres war auf den 30. Juni angesetzt. Wäre diese nicht erfolgt, hätte dies nach Paragraph 5 der EnSTransVO eine Ordnungswidrigkeit dargestellt und wäre mit einem Bußgeld geahndet worden. Auf die Rückvergütung des Agrardiesels hätte dies jedoch keinen Einfluss gehabt.
Erste Vereinfachung im Januar 2018
Bei den Anträgen, die 2017 für das Jahr 2016 abgegeben wurden, war es erstmals Pflicht, die sogenannte Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) zusätzlich zum Antrag einzureichen.
Dies hat sich zum 01.01.2018 geändert: Die benötigten Informationen werden nun in den oben genannten Agrardieselanträgen mit abgefragt (im Antrag 1140 unter Punkt 4 und im Antrag 1142 dadurch, dass der Antragsteller versichert, kein Unternehmen in Schwierigkeiten zu sein). Die Abgabefrist der Formulare 1140 bzw. 1142 ist der 30. September.
Hier finden Sie alles zu den beihilferechtlichen Vorgaben auf der Homepage des Hauptzollamtes.