Von März bis Ende Oktober 2021 können landwirtschaftliche Betriebe ihre ausländischen Saisonarbeitskräfte 102 statt 70 Tage sozialversicherungsfrei beschäftigen. Dieser Regelung hat das Bundeskabinett heute zugestimmt. Die Beratung im Bundestag soll noch im April stattfinden.
Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) hatte sich für eine Ausweitung des Zeitraums auf 115 Tage eingesetzt. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) war aber nur bereit, einer Ausdehnung des Zeitraums auf 102 Tage zuzustimmen.
Längere Beschäftigung dient der Eindämmung von Corona
Klöckner betonte anlässlich der Kabinettsentscheidung, dass eine längere Beschäftigung der ausländischen Saisonarbeitskräfte den Personalwechsel und die Mobilität reduziere – und damit ein Beitrag zur Pandemiebekämpfung sei. Zugleich werde den Betrieben bei Ernte und Aussaat geholfen. So sei sichergestellt, dass die Bevölkerung auch dieses Jahr trotz Corona gut mit heimischen Produkten versorgt werde.
Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Joachim Rukwied, hatte noch gestern anlässlich der beginnenden Spargelsaison die Forderung bekräftigt, eine versicherungsfreie Beschäftigung für bis zu 115 Tage zuzulassen.
Neue Meldepflicht für Arbeitgeber geplant
Um sicherzustellen, dass kurzfristig Beschäftigte auch tatsächlich über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, soll für diese Beschäftigten eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Als privat krankenversichert soll ein kurzfristig Beschäftigter auch gelten, wenn er über seinen Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung über eine private Gruppenversicherung abgesichert ist.
Zudem soll der Arbeitgeber künftig bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über Vorversicherungszeiten der Beschäftigten erhalten. So kann er beurteilen, ob die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten wurden.
BWV reagiert erleichtert
Der sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß, und der agrarpolitische Sprecher, Albert Stegemann, erklärten, die neuen Regelungen seien für die Landwirtsfamilien eine deutliche Erleichterung und böten Planungssicherheit. „Wir werden unmittelbar nach Ostern im Deutschen Bundestag diese Neuregelung in Gesetzesform gießen", versprachen die Unionspolitiker.
Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd (BWV) reagierte erleichtert auf den Kabinettsbeschluss. Dies sei eine wichtige Entscheidung im Sinne der Pandemiebekämpfung und der Sicherung der regionalen Lebensmittelproduktion, stellte der BWV fest.
Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor?
Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn sie von Beginn an auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und - soweit das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt - nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Kurzfristig Beschäftigte sind versicherungsfrei in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie sind jedoch in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
Mit dem Sozialschutzpaket I wurden im Frühjahr 2020 die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt, um Problemen bei der Saisonarbeit aufgrund der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen ("115-Tage-Regelung"). Eine Fortführung soll nun für das laufende Jahr mit der leicht verkürzten "102-Tage-Regelung" erfolgen.
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