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Förderung

Baden-Württemberg: Futterrechnungen bis Ende Februar einreichen

am Donnerstag, 14.02.2019 - 09:56

Bis zum 28. Februar können baden-württembergische Landwirte noch Rechnungen für den Futterzukauf einreichen. Hier die wichtigsten Aspekte.

Traktor auf der Straße

Baden-württembergische Landwirte können bis einschließlich 28. Februar bei der Beantragung einer Dürrehilfe ihre Futterrechnungen einreichen.

Der Zukauf von Grundfutter ist von der antragstellenden Person anhand entsprechender Rechnungen zu belegen. Maßgebend sei das jeweilige Rechnungsdatum des Futterzukaufs.

„Antragsteller müssen diesen Termin unbedingt beachten, da Futterzukäufe nach dieser Frist im Rahmen der Verwaltungsvorschrift Dürrehilfe nicht mehr beihilfefähig sind“, erklärte Agrarminister Hauk.

Betriebe, die aufgrund der Dürre im Jahr 2018 erhebliche Einbußen bei der Grundfutterernte hatten und daher zur Versorgung ihrer Tiere zukaufen mussten, können abweichend von der regulären Antragsfrist für eine Dürrehilfe, die bereits am 30. November 2018 endete, Nachweise für Grundfutterzukäufe noch bis zum 28. Februar 2019 nachreichen.

Schäden könnten den Bauern über die Dürrehilfe mit bis zu 50 Prozent ausgeglichen werden. Eine Hälfte davon trage das Land, die andere Hälfte der Bund.

300 Anträge für Dürrehilfe eingereicht

Von den bei den Landwirtschaftsämtern vorliegenden rund 300 Anträgen auf Dürrehilfe handelt es sich zum überwiegenden Teil um Futterbaubetriebe, die besonders durch die Dürre im Jahr 2018 betroffen sind. Aufgrund geringer Erträge auf Wiesen, Weiden und im Ackerfutterbau sind diese Betriebe in vielen Fällen auf regionale und überregionale Grundfutterzukäufe angewiesen, um den Grundfutterbedarf während der Winterfutterperiode abzudecken.

Infolge der Dürre notwendig gewordene Grundfutterzukäufe inklusive Transportkosten für Raufutterfresser sind über die Dürrehilfe 2018 beihilfefähig, sofern diese im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 28. Februar 2019 getätigt werden.

Biogas: Substratzukauf ist nicht förderfähig

Der Zukauf von Substraten für den Betrieb von Biogasanlagen sowie der Zukauf von Grundfuttermengen, die von den Unternehmen üblicherweise jedes Jahr getätigt werden, sind nicht beihilfefähig.

Der beihilfefähige Futterzukauf wird auf den errechneten dürrebedingten Naturalertragsverlust an Grundfutter für Raufutterfresser auf Basis MJNEL begrenzt und bei der Kalkulation der Einkommensminderung angerechnet.