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Agrarförderung

Bayern bietet neue KULAP-Maßnahmen

am Freitag, 10.01.2020 - 05:00 (Jetzt kommentieren)

Bayern unterstützt Landwirte, wenn sie im Grünland bestimmte Streifen nicht mähen oder blühende Pflanzen wie Raps anbauen. Was noch neu ist.

Bayerns Bauern können bis 28. Februar neue Fördermaßnahmen im Kulturlandschaftsprogramm beantragen. Das Jahr 2020 ist das letzte der laufenden EU-Förderperiode. Danach wird zunächst mit ein bis zwei Übergangsjahren gerechnet, bis auf EU-Ebene alle Details der neuen Förderperiode festgelegt sind.

So zahlt das Land 220 Euro je Hektar Hauptfutterfläche (HFF)  für eine extensive Grünlandnutzung, wenn der Viehbesatz maximal 1 GV/ha HFF beträgt. Für Almen sind zusätzlich 80 Euro/ha vorgesehen. Der Mindestbesatz muss aber 0,3 Rinder-GV/ha betragen. 

Daneben bekommen Landwirte 50 Euro/ha, wenn sie bestimmte Streifen auf ihrem Grünland ein Jahr lang nicht mähen. Dabei müssen die Altgrasstreifen 5 bis 20 Prozent der Fläche ausmachen. Diese Maßnahme ist mit allen anderen Grünlandförderungen im KULAP kombinierbar. Die Lage des Streifens sollte zwischen den Antragsjahren variieren.

Daneben unterstützt das Land Landwirte, wenn sie gut sichtbar blühende Kulturen anbauen. Darunter fallen unter anderem großkörnige Leguminosen, Ölsaaten (auch Raps), Topinambur, Silphie, Sida, Energieblühmischungen, bestimmte Gemüse, Kräuter und Zierpflanzen. In einer speziellen Liste sind alle förderfähigen Feldfrüchte aufgeführt. Wer die Auflagen einhält, bekommt 160 Euro/ha.

Wichtig: 5m-breite Gewässerrandstreifen sind ab diesem Jahr nicht mehr förderfähig. Keine Förderung gibt es mehr, für 10m-breite Streifen auf Flächen des Freistaates. Die tierschonende Mahd von Grünlandflächen ist ebenfalls nicht mehr im Förderkatalog enthalten. Grund ist, weil diese Auflagen inzwischen gesetzlich vorgeschrieben sind.

Diese Maßnahmen wurden überarbeitet

Daneben hat Bayern einige Maßnahmen bei extensiver Grünlandnutzung, Blühflächen und Landschaftselementen überarbeitet. So gilt künftig die extensive Grünlandnutzung mit Schnittzeitpunkt (Code B41) für alle Flächen, und nicht nur an Waldrändern. Mulchen alleine reicht als Nutzung nun nicht mehr aus, der Aufwuchs muss landwirtschaftlich verwertet werden. Dafür sind jetzt maximal 6 ha förderfähig statt wie bisher 3 ha. Der Zuschuss beläuft sich auf 250 Euro/ha.

Wer einen Neuantrag für Blühflächen  (B47/48) stellt, kann zum einen auf mehr Blühmischungen (Bienenweide Bayern) zurückgreifen, zu anderen gilt eine Obergrenze von  maximal 6 ha /Betrieb. Davon können 3 ha in Maßnahme B48 (Blühflächen an Waldrändern) sein. Die restlichen 3 ha sind abhängig von der Gesamtfläche des Betriebes. Die Entschädigung hängt dabei ab von der Ertragsmesszahl (EMZ). Bis 5000 gibt es 600 Euro/ha, je 100 EMZ mehr kommen 15 Euro/ha hinzu. 

Für das Bereitstellen von Flächen für Struktur- und Landschaftselemente (B59) ist in allen Regionen möglich. Das Struktur- und Landschaftselement muss investiv un nicht nur boden:ständig angelt sein. Pro ar sind 25 Euro möglich. Diese Maßnahme ist mit Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) ohne Prämienabzug kombinierbar.

Mehr Geld für Streuobstbäume

Auch beim Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) gibt es 2020 Änderungen. So fördert das Land Weidetierhalter sowie Streuobstwiesen stärker als bisher. Zudem können Landwirte Öko-Landbau und VNP Acker besser kombinieren.

Das Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) wurde wegen des Begleitgesetzes zum Volksbegehren Artenvielfalt im Bayerischen Naturschutzgesetz verankert. Ziel der Staatsregierung ist, die VNP-Fläche von derzeit 100.000 auf 180.000 Hektar zu erhöhen.

Das VNP ist zudem ein zentrales Umsetzungsinstrument für das neu ins Naturschutzgesetz aufgenommene Ziel, zehn Prozent der bayerischen Grünlandfläche nicht vor dem 15. Juni zu mähen. Bei auslaufenden Verpflichtungen gibt es, soweit möglich, wieder Neuantragstellungen für fünf Jahre. Eine Antragstellung ist für alle Maßnahmen gleichermaßen möglich. Dies gilt auch für Flächen, die bisher nicht ins VNP einbezogen waren.

Falls bei auslaufenden Verpflichtungen die untere Naturschutzbehörde oder der Landwirt keine fünfjährige Laufzeit mehr wünschen, können auch hier Anschlussverpflichtungen mit einer Laufzeit von drei Jahren vereinbart werden.

 

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