Betriebshilfe kann grundsätzlich nur für ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbau oder der Forstwirtschaft gewährt werden. Unter Bodenbewirtschaftung versteht man zweierlei:
- wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der landwirtschaftliche Unternehmer zum Zweck einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt
- die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gerechnet wird.
Keine Betriebshilfe für Nebenunternehmen
Für Arbeiten in landwirtschaftlichen Nebenunternehmen (zum Beispiel Metzgerei, Hof- und Blumenladen, Besenwirtschaft, Fremdenzimmer/Ferien auf dem Bauernhof, Biogasanlage) besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen kein Anspruch auf Betriebshilfe.
Nicht zur Bodenbewirtschaftung gehören auch die Versorgung von Pensionstieren sowie die gewerbliche Tierhaltung. Die Abgrenzung, ob die zu erledigenden Tätigkeiten der Urproduktion dienen (und damit im Rahmen der Betriebshilfe berücksichtigt werde können) oder dem Nebenunternehmen zuzuordnen sind, ist nicht immer ganz einfach. Die nachfolgenden Beispiele sollen dabei helfen.
Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten
Im Rahmen der Betriebshilfe können übernommen werden:
- die saisonale Abgabe von Produkten aus der eigenen Landwirtschaft aus einem unbeaufsichtigten Verkaufsstand (zum Beispiel Kartoffeln, Eier, Kohl, Blumen)
- die Ablieferung der unverarbeiteten landwirtschaftlichen Produkte (zum Beispiel an den Groß- oder Supermarkt)
- der lebende Verkauf und die Ablieferung eigener Tiere
Nicht übernommen werden:
- der Verkauf von Produkten unter ständiger Anwesenheit von Personal (zum Beispiel in einem Hof-/Blumenladen, auf dem Wochen- oder Bauernmarkt sowie Verkauf von Weihnachtsbäumen)
- die Belieferung einzelner Kunden im Rahmen von Verkaufsfahrten (zum Beispiel Eier, Kartoffeln, Gemüse)
Weiterverarbeitung: von Schlachterei bis Käserei
Im Rahmen der Betriebshilfe können übernommen werden:
- das Schlachten und Zerlegen (z.B. von Rindern, Schweinen oder Geflügel)
- die Herstellung von Futtermitteln aus Getreide zum Eigenbedarf
- der Ausbau von Wein
Nicht übernommen werden:
- die Weiterverarbeitung der Schlachttiere, beispielsweise zu Wurst oder in bratfertige Stücke
- die Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (zum Beispiel von Milch zu Käse/Arbeiten in der Käserei, von Obst zu Marmelade oder die Konservierung, Nudeln herstellen, Brot backen)
Tierhaltung: Keine Betriebshilfe für gewerbliche Haltung
Betriebshilfe für eine Tierhaltung wird gewährt, wenn diese zur landwirtschaftlichen Nutzung/Bodenbewirtschaftung gehört. Für eine gewerbliche Tierhaltung (zum Beispiel Geflügelfarm, Schweinemast) besteht kein Anspruch auf Betriebshilfe.
Bei der Pferdehaltung können im Rahmen der Betriebshilfe übernommen werden:
- Versorgung (Füttern und Misten) der eigenen Tiere
- die Einbringung von Grünfutter und die Heuernte (unabhängig von der Art der Pferdehaltung, also für eigene Pferde und Pensionspferde)
Nicht übernommen werden:
- Versorgung der Pensionspferde (z.B. Füttern, Tränken, Stallreinigung, Tierpflege, Weidegang)
- Tätigkeiten für Reitbetriebe / Kutschfahrten (zum Beispiel „Bewegen“ der Pferde, Reitunterricht)
Biogasanlagen: Nur ernten und ausbringen
Die Erbringung von Betriebshilfe ist nur für Tätigkeiten wie das Ernten der Energiepflanzen in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung und weiter bis zum Ablegen auf einem Lagerplatz möglich.
Für Tätigkeiten wie das Bedienen und Warten der Biogasanlage kann keine Betriebshilfe erbracht werden.
Die anschließende Entsorgung des Substrats ist vergleichbar mit dem Ausbringen von Gülle oder Mist. Dies ist im Rahmen der Betriebshilfe als Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung möglich.
Forstarbeiten: Nur unaufschiebbare Arbeiten
Grundsätzlich können im Rahmen der Betriebshilfe keine Forstarbeiten übernommen werden.
Als Betriebshilfe können in Absprache mit der SVLFG nur unaufschiebbare Forstarbeiten übernommen werden (zum Beispiel nach Wind-/Schneebruch oder bei Gefahr durch Borkenkäfer).
Bei Zweifelsfällen empfiehlt die SVLFG, telefonisch mit dem Kompetenzzentrum Reha/BHH oder per Fax an 0561 9359 36-5587 Kontakt aufzunehmen.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.