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Betriebsführung

Betriebssicherheit: Hierfür sind Betriebsleiter verantwortlich

am Dienstag, 26.04.2016 - 13:00 (Jetzt kommentieren)

In Sicherheit zu investieren lohnt sich, denn Unfälle kosten Geld und Nerven, auch wenn sie glimpflich ausgehen. Arbeitgeber müssen sich dabei an Gesetze halten. Das dlz agrarmagazin weiß, welche dies sind.

Auch wenn es glimpflich ausgeht - Unfälle können schnell teuer werden. Immer jedoch kosten sie Nerven. Schon deshalb liegt es im Interesse jedes Betriebsleiters, für Sicherheit zu sorgen. Für Arbeitgeber, die Mitarbeiter beschäftigen und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, gibt es dazu auch gesetzliche Regelungen. Das dlz agrarmagazin zeigt auf, welche dies sind.

Gefährdungsbeurteilung auf Betrieb

Arbeitgeber müssen laut der Betriebssicherheitsverordnung auf ihrem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) durchführen. Dabei müssen Sie beurteilen, welche Gefahren für Sie oder Ihre Mitarbeiter an den Arbeitsplätzen drohen. Im zweiten Schritt entscheiden Sie, welche Maßnahmen zum Schutz nötig sind. Dazu zählt auch, Ihre Mitarbeiter im sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln zu unterweisen.

Kein Bestandsschutz mehr

Die Pflicht zur GBU gilt inzwischen auch für ältere Maschinen. Einen Bestandsschutz gibt es nicht mehr. Jedes Arbeitsmittel muss dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Auch eine CE-Kennzeichnung bedeutet nicht, dass die Prüfung entfallen kann.

Schauen Sie ein Arbeitsmittel an, müssen Sie darauf achten, ob es zur Arbeitsumgebung passt. Kaufen Sie zum Beispiel einen Lüfter für einen Stall, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre vorherrscht, muss es ein explosionsgeschütztes Gerät sein. Stellen Sie fest, dass ein Arbeitsmittel nicht passt, müssen Sie etwas verändern.

Dokumentation auf Papier oder digital

Die schriftliche Dokumentation der GBU müssen Sie bei einer Überprüfung binnen 14 Tagen der Behörde vorgelegen können, auf Papier oder digital. Mindestens enthalten sein muss: was/wann/wie geprüft wurde, welche Mängel festgestellt und wie sie behoben wurden, wer überprüft hat und wann die nächste Prüfung stattfindet.

Ob Sie die Vorgaben einhalten, überprüft in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt. In den einzelnen Bundesländern gibt es dafür allerdings unterschiedliche Regelungen. Eine Öffnungsklausel im Arbeitsschutzgesetz besagt, dass auch andere als das Gewerbeaufsichtsamt den Betrieb überwachen dürfen.

Bußgeld, Abmahnung, Kündigung

Halten Sie sich nicht an die Vorgaben, kann der Prüfer betrieblichen Arbeitsschutz anordnen. Ihnen wird dann schriftlich mitgeteilt, was Sie verbessern müssen. Haben Sie dies binnen drei Monaten nicht umgesetzt, kommt es zur Anhörung. Theoretisch kann auch ein Bußgeld verhängt werden.

Hält sich Ihr Mitarbeiter nicht an die Vorgaben zum Arbeitsschutz, können Sie ihn erst mündlich abmahnen, dann schriftlich, ihn dann an einen anderen Arbeitsplatz versetzen und schließlich auch kündigen.

Unfälle trotz GBU und Prüffristen für Arbeitsmittel

Auch wenn die GBU korrekt umgesetzt wurde, kommt es zu Unfällen, oft wenn Schutzausrüstung nicht da ist oder sie nicht benutzt wird. Regelmäßig passiert auch, dass ein Arbeitsmittel grundsätzlich in Ordnung, aber für diesen speziellen Arbeitsplatz nicht angemessen ist.

Häufig werden Arbeitsmittel benutzt, die schon beschädigt sind. Für fast alle Arbeitsmittel gibt es Prüffristen. Entweder legt das der Gesetzgeber fest oder die Unfallverhütungsvorschrift. Die dritte Variante ist, dass der Hersteller bestimmte Zeitintervalle zur Überprüfung vorgibt. Verantwortlich für die Einhaltung ist immer der Arbeitgeber.

Der vollständige Artikel zu diesem Thema ist im dlz agrarmagazin vom März 2016 erschienen.

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