Wegen der noch immer nicht abschließend geklärten Rechtsfragen ist es ratsam, die Wärme aus einem Blockheizkraftwerk nicht kostenlos abzugeben. Es sollte ein Preis festgelegt werden, der sich entweder am Marktpreis oder an einem fiktiven Einkaufspreis, nicht aber an den Selbstkosten orientiert. Darauf weist das Beratungsunternehmen Ecovis hin.
Wärme von Gesellschaftern genutzt
In Schleswig-Holstein landete die unentgeltliche Wärmeabgabe an einen Gesellschafter vor Gericht. Eine Kommanditgesellschaft mit zwei Gesellschaftern produziert über ein Blockheizkraftwerk, das an eine Biogasanlage angeschlossen ist, Strom und Wärme. Für die produzierte Wärme bekommt die KG vom Netzbetreiber den Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus (KWK-Bonus) in Höhe von 0,02 Euro je Kilowattstunde (kWh). Außerdem erhält sie Geld für den erzeugten Strom.
Von 2008 bis 2013 erhielt ein Unternehmen von der KG Wärmelieferungen zum Preis von 0,03 Euro/kWh (netto). Über einen der Gesellschafter lieferte die KG darüber hinaus Wärme an ein zweites Unternehmen.
Auch der zweite Gesellschafter erhielt Wärme von der KG. Beide Gesellschafter nutzen die Wärme auch für ihre landwirtschaftlichen Betriebe und für ihre Privathäuser. Hierfür gab es keine gesonderten Abrechnungen. Die vorhandenen eigenen Ölheizungen nahmen die Gesellschafter nicht in Betrieb, weil der Anschluss an die örtliche Erdgasleitung 5.000 Euro gekostet hätte.
Umsatzsteuer wird fällig
Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass es sich bei der Wärmelieferung von der KG an die Gesellschafter um unentgeltliche Wärmeabgaben handele. Um die Umsatzsteuer berechnen zu können, müsse ein fiktiver Einkaufspreis angesetzt werden, da ein Marktpreis nicht vorhanden sei.
Hier verwies das Finanzamt auf die bei den Gesellschaftern vorhandenen Ölheizungen und legte die Heizölpreise, veröffentlicht vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, zugrunde. Demnach sei ein Einkaufspreis anzunehmen, der zwischen 0,04 und 0,07 Euro/kWh liege.
Die KG dagegen sprach sich dafür aus, sich auf den Wärmepreis von 0,03 Euro/kWh zu beziehen, den die beiden Unternehmen an die KG zahlen. Zusätzlich wollte die KG den KWK-Bonus von 0,02 Euro/kWh anrechnen.
KG bekam als Kläger teilweise Recht
Den Markpreis von 0,03 Euro/kWh anzusetzen, den die beiden Kunden der KG zahlen, befürwortete das zuständige Finanzgericht Schleswig-Holstein. Dieser Einkaufspreis habe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Vorrang vor den Selbstkosten der Wärmeproduktion, die unter Berücksichtigung des KWK-Bonus errechnet werden. Der KWK-Bonus sei ein zusätzliches Entgelt für den erzeugten Strom, der nicht vom Kunden erbracht werde.
Mit der Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein wird sich allerdings noch der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren befassen müssen.
In der aktuellen Rechtslage empfiehlt Ecovis-Berater Gerhard Kurz: „Bis die Fragen geklärt sind, sollten Sie die Wärme lieber nicht kostenlos abgeben. Optimalerweise sollten Sie die Wärme auch an einen fremden Dritten verkaufen, sodass sich ein lokaler Marktpreis ableiten lässt“.
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