Genehmigungsfrei lagern
- ein Genehmigungsantrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
- eine Erlaubnis oder Anzeige gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,
- eine Anzeige nach der Druckbehälterverordnung,
- eine Eignungsfeststellung der Produktrückhalteeinrichtung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder eine Genehmigung nach der Landesbauordnung.
Auf Zulassung und Verfallsdatum achten
Bei der sicheren Lagerung von Pflanzenschutzmitteln sollten Sie besonders darauf achten, ob deren Zulassung beendet oder widerrufen ist. Sind Zulassung oder Verfallsdatum abgelaufen, müssen Sie die Mittel über die Landkreise entsorgen. Auch die deutsche Pflanzenschutzindustrie bietet mit dem PRE-System an, unbrauchbarer Pflanzenschutzmittel zurückzunehmen und zu entsorgen. Die Abgabe kostet aktuell 2,95 €/kg PSM zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Fragen zur Beseitigung nicht mehr anwendbarer Pflanzenschutzmittel geben auch die zuständigen Pflanzenschutzdienste Auskunft.
Checkliste für die richtige Lagerung von Pflanzenschutzmitteln:
- Sind die PSM in fest verschlossenen Originalverpackungen aufbewahrt?
- Lagern sie in einem separaten, verschließbaren, kühlen, gut belüfteten, trockenen und frostsicheren Raum mit widerstandsfähigen Wänden und einer festen Tür?
- Ist ein Verfallsdatum auf der Verpackung angegeben? Wenn kein Verfallsdatum angegeben ist, garantiert der Hersteller eine Lagerstabilität von zwei Jahren. Danach ist eine ausreichende Wirksamkeit nicht mehr in jedem Fall gegeben.
- Haben Sie feuerfeste Materialien als Baumaterial verwendet?
- Ist das Lager als Pflanzenschutzmittel Lager gekennzeichnet?
- Liegen Schutzausrüstungen wie Handschuhe, Brille, Atemschutz usw. getrennt von den PSM bereit?
- Sind die Sicherheitsdatenblätter der gelagerten Mittel im Betrieb? Sie sind beim Kauf der Mittel beigefügt oder über den Handel oft als CD erhältlich. Diese Sicherheitsdatenblätter geben den kompletten Überblick über die Verwendungsvorschriften, Sicherheitsanforderungen im Umgang und beim Abfüllen des entsprechenden Mittels (Risikosätze und Sicherheitssätze).
- Führen Sie eine Lagerliste? Diese ermöglicht zum einen eine regelmäßige Bestandsaufnahme. Zum anderen hat man den Vorteil, dass keine Mittel überlagert werden, also auch nicht Probleme mit dem Zulassungsende von PSM entstehen.
- Lagern brennbare Mittel getrennt von giftigen bzw. sehr giftigen Mitteln? Es besteht ein Zusammenlagerungsverbot.
- Haben Sie einen Behälter, der zehn Prozent der Lagermenge, mindestens aber das größte Gebinde auffangen kann. Befindet sich der Betrieb in einem Wasserschutzgebiet, muss die gesamte Lagermenge aufgefangen werden können.
- Stehen Bindemittel und Schaumlöscher etc. für einen eventuellen Schadensfall im Lager bereit?
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