Im Rahmen der Krisenbewältigung in Corona-Zeiten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine vorübergehend geltende neue Arbeitszeitverordnung erlassen, die am Karfreitag inkraft getreten ist.
Zunächst bis zum 30. Juni 2020 darf in bestimmten Wirtschaftsbereichen, zu denen auch die Landwirtschaft zählt, die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden. Eine Wochenarbeitszeit von 60 Stunden darf dabei allerdings nicht überschritten werden.
Arbeitszeitverlängerung ist an Bedingungen geknüpft
Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ist allerdings an Bedingungen geknüpft. Laut Verordnung des BMAS ist sie nur gestattet, wenn "die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann."
Die zusätzlichen Arbeitsstunden müssen zudem innerhalb von sechs Monaten auf acht Tagesarbeitsstunden ausgeglichen werden.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht über- und die tägliche Ruhezeit neun Stunden nicht unterschreiten. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen.
Ministerium stellt FAQ-Katalog zur Verfügung
Auch eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist gestattet, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung Ende Juli gewährt worden sein.
Alle genannten Maßnahmen gelten befristet bis zum 30. Juni für Angestellte außerhalb ihrer normalen Arbeitsverträge.
Die Verordnung des BMAS können Sie hier einsehen. Das Ministerium hat zudem einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zusammengestellt.
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