In intensiven Beratungen mit der Europäischen Kommission konnte Ende Oktober erreicht werden, dass bei kleinen Fehlern, die dem Betriebsinhaber trotz angemessener Sorgfalt versehentlich unterlaufen sind, von Sanktionen abgesehen werden kann. Erforderlich ist nunmehr von Bund und Ländern, dass im laufenden Jahr 2016 bereits festgestellte geringfügige Verstöße noch nach diesem neuen Konzept von allen Bundesländern ohne zu hohen Verwaltungsaufwand und einheitlich bewertet werden. „Die Geduld der Landwirte in dieser Frage wurde auf eine harte Belastungsprobe gestellt, sie brauchen zeitnah Klarheit und Rechtsicherheit", bekräftigt DBV-Generalsekretär Krüsken.
Dieses Konzept des "sanktionsfreien Fehlers" kann zum Beispiel zur Anwendung kommen, wenn der Zu- oder Abgang einzelner Rinder aus nachvollziehbaren Gründen in einem gut geführten Betrieb wenige Tage zu spät an die HIT-Datenbank gemeldet wurde. Dafür ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, meldet das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL).
Was das Frühwarnsystem bedeutet
Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hatte die EU im Bereich der Cross Compliance ab 2015 das sogenannte "Frühwarnsystem" eingeführt. Dieses System ersetzt die bis Ende 2014 angewandte Bagatellregelung.
Die Europäische Kommission hatte mitgeteilt, dass wiederholte geringfügige Verstöße gegen dieselbe Verpflichtung im Frühwarnsystem deutlich stärker sanktioniert werden als bei der alten Bagatellregelung. Der Verzicht auf Sanktionen im Frühwarnsystem setzte voraus, dass der festgestellte Verstoß abgestellt wird.
Das bedeutete, dass ein Landwirt nicht nur den konkreten festgestellten Verstoß beheben muss, sondern dass er auch in den folgenden drei Jahren nicht erneut gegen die gleiche Cross- Compliance-Vorschrift verstoßen durfte. Bei einem erneuten geringfügigen Verstoß wollte Brüssel rückwirkend eine einprozentige Sanktion verhängen und zusätzlich im Jahr der erneuten Feststellung eines Verstoßes eine dreiprozentige Sanktion.
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