Die gesetzlichen Vorgaben bei der Direktvermarktung von Rohmilch (§ 17 Tier-LMHV) legen fest, dass Rohmilch nur direkt auf dem eigenen Betrieb, ab Hof, vermarktet werden darf.
Wie die LWK Niedersachsen schreibt, ist deswegen die Lage des Milchviehbetriebes für den Absatz entscheidend.
- Liegt der Betrieb in einem Ort oder im Grenzgebiet einer größeren Stadt, lassen sich demnach Vermarktungsmengen von bis zu über 100 Litern am Tag realisieren.
- Betriebe, die im Außenbereich mit wenig Kundenverkehr liegen, haben in diesem Fall das Nachsehen. Um diesen Nachteil auszugleichen, beginnen laut LWK vereinzelt Betriebe die eigene Rohmilch zu pasteurisieren und als pasteurisierte Konsummilch zu vermarkten.
Pasteurisieren ist eine gängige Methode zur Haltbarmachung von Milch. Die Milch wird dabei für 15 bis 30 Sekunden auf 72 bis 75 °C erhitzt. Durch diesen Erhitzungsprozess werden verschiedenste Bakterien abgetötet und die Milch länger haltbar gemacht (Haltbarkeit liegt bei etwa sechs bis zehn Tagen). Es erfolgt keine weitere Behandlung der Milch.
Pasteurisierte Milch: Verkauf außerhalb der Hofstelle möglich
Wie die LWK Niedersachsen weiter ausführt. gelten die Vorgaben des § 17 Tier-LMHV nicht für pasteurisierte Milch. Folglich ist es möglich, diese nun auch außerhalb der eigenen Hofstelle zu vermarkten. Die Abgabe könne, wie bei der Rohmilch, über einen Milchautomaten erfolgen. Einige Betriebe nutzen diese Chance und stellen einen Automaten neben einem Geschäft des Lebensmitteleinzelhandels auf.
Die Investitionskosten für einen Pasteur liegen zwischen 3.000 und über 15.000 Euro. Die Kosten seien unter anderem davon abhängig, ob ein gebrauchter oder neuer Pasteur gekauft wird und welche Milchmenge dieser pro Stunde verarbeiten kann. Gleiche Summen können für einen Milchautomaten gerechnet werden. Zusätzlich fallen Kosten für die Schaffung geeigneter Räumlichkeiten, Transport, Verpackungsmaterial usw. an.
Verkauf pasteurisierter Milch: Das gilt es zu beachten
Wer die eigene Milch selber pasteurisieren möchte, muss dies bei der örtlichen Veterinärbehörde anzeigen.
- Eine Zulassungspflicht bestehe erst, wenn mehr als ein Drittel der Produktion abgegeben oder die Abgabe einen Umkreis von 100 km um den eigenen Betrieb übersteigt.
- Die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben (Tier-LMHV, VO (EG) Nr. 852/2004, VO (EG) Nr. 853/2004 usw.) müssen eingehalten werden. Dazu zählen z. B. das Vorhalten geeigneter Räumlichkeiten und Geräte und betriebliche Eigenkontrollen hinsichtlich der Hygiene und Temperaturen nach den Vorgaben der HACCP-Grundsätze.
- Außerdem ist die Vermarktung der Milch im Vorfeld mit der Molkerei abzusprechen, da laut Liefervertrag meistens eine Andienungspflicht für die gesamte Milch besteht.
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