Was sich durch die Novellierung des Mess- und Eichgesetzes für den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten geändert hat, hat der agrarmanager in seiner aktuellen Ausgabe August 2016 erklärt.
Die wichtigsten Eckpunkte sind:
- Innerbetrieblich genutzte Waagen müssen nicht geeicht werden, alle Waagenarten können eingesetzt werden.
- Bei Abrechnung nach Masse sind im geschäftlichen Verkehr nur geeichte Waagen und bestimmte Bauformen zugelassen. Gemäß dem neuen Eichgesetz (MessEG, EG-Richtlinien 2009/23/EG und 2004/22/EG) fallen darunter neben Fahrzeugwaagen auch Anhänger- und Radladerwaagen, Förderbandwaagen oder Schüttgutwaagen.
- Ebenso einer Eichpflicht unterliegen die Peripheriegeräte wie Computer und Drucker. Werden diese Messwerte über einen PC weiterverarbeitet, so muss ein geeichter Datenspeicher vorhanden sein.
- Leergewichtsspeicherung ist im geschäftlichen Verkehr nicht zulässig.
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Betreiberpflichten
- Messgeräte müssen bestimmungsgemäß aufgestellt, angeschlossen, gehandhabt, gewartet und verwendet werden.
- Der Verwender hat sicherzustellen, dass diese nicht ungeeicht verwendet oder bereitgehalten werden.
- Das neue MessEG verpflichtet die Verwender, die Eichung rechtzeitig zu beantragen.
- Alle neuen Waagen müssen innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme beim Eichamt angemeldet werden. Der Betreiber ist für die Meldung verantwortlich.
- Tara-Abspeicherungen für Leergewichte von Fahrzeugen sind nicht mehr erlaubt.
- Verstöße gegen das MessEG gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit einem Bußgeld von bis zu 50.000€ geahndet.
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