
Die Bauordnungen der Bundesländer fordern bauliche Anlagen so anzuordnen und einzurichten, dass "die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist."
Die Anforderungen an den Brandschutz für Tiere sind niedriger als jene für Menschen.
Diese Klassifizierung ist zu beachten
Für die Dauer des Feuerwiderstands von tragenden Wänden, Stützen, Decken sind folgende Klassifizierungen zu beachten:
- Feuerhemmend, F-30
- Hochfeuerhemmend, F-60
- Feuerbeständig, F-90
Die Ziffern geben jeweils die Mindest-Widerstandsdauer in Minuten an. Bei anderen Bauteilen gelten analoge Bezeichnungen, etwa T-30 für eine feuerhemmende Tür oder W-90 für eine feuerbeständige, nicht tragende Wand.
Bauteile bei landwirtschaftlichen Gebäuden
Bei der Festlegung des Feuerwiderstands von Bauteilen müssen landwirtschaftliche Betriebsgebäude zum Beispiel mindestens feuerhemmend (F-30) ausgeführt werden, wenn sie Aufenthaltsräume für Menschen enthalten. Handelt es sich nur um Ställe, wird kein besonderer Feuerwiderstand gefordert, solange eine bestimmte Größe nicht überschritten wird.
Große Gebäude in Brandabschnitte teilen
Auch bei Gebäuden, an die keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden, muss die Ausbreitung eines Feuers weitestgehend eingedämmt werden. Deshalb sind ausgedehnte Gebäude in Abständen von maximal 40 m durch Brandwände zu teilen.
Größere Abstände als 40 m können zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dies ist von Bedeutung bei großen Milchvieh-Laufställen, die mit einer massiven Trennwand und großen Brandschutztoren kaum praktikabel und finanzierbar sind.
Brandwände sowie alle erforderlichen Öffnungen und Durchbrüche darin müssen feuerbeständig (F-90) ausgebildet werden.
Personen müssen sich schnell in Sicherheit bringen können
Im Brandfall müssen sich Personen aus dem Gefahrenbereich auf dem schnellsten Weg in Sicherheit bringen können. Dieser Fluchtweg darf von der am ungünstigsten gelegenen Stelle eines Gebäudes bis zu einem Ausgang ins Freie oder in einen anderen Brandabschnitt höchstens 35 m oder 40 m betragen. Türen in Fluchtwegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich ohne Hilfsmittel öffnen lassen.
Im Brandfall muss der Mensch möglichst schnell zur Räumung des Stalles eingreifen können, ohne sich selbst zu gefährden. Hierfür ist neben dem Fluchtweg ein zweiter Rettungsweg vorzusehen.
Den vollständigen Beitrag finden Sie im LAND & Forst, Nr. 15, vom 14. April 2016.
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