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Sachkundenachweis

Fortbildung verpasst? Jetzt noch nachholen

am Montag, 08.02.2016 - 13:00 (Jetzt kommentieren)

Seit Ende November 2015 ist der Sachkundenachweis Pflicht. Doch was müssen Sie tun, wenn sie als Altsachkundiger die Frist für die Fortbildung bis 31.12.2015 verpasst haben? Die LWK Niedersachsen beantwortet die wichtigsten Fragen.

Die LWK Niedersachsen beantwortet auf ihrer Internetseite häufig gestellte Fragen rund um das Thema Sachkundenachweis Pflanzenschutz. Wie und wo Sie einen Antrag stellen, darüber haben wir vor kurzem berichtet. Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen, wenn Sie jetzt Pflanzenschutzmittel kaufen wollen, aber noch keinen neuen Sachkundeausweis haben.

Ich will Pflanzeneschutzmittel kaufen, habe aber noch keinen neuen Sachkundenachweis?

Falls Ihnen bereits der amtliche Bewilligungsbescheid vorliegt, können Sie diesen anstelle der Scheckkarte beim Handel vorzeigen und später eine Kopie des Sachkundenachweises nachreichen. In vielen Fällen reicht auch die Angabe der Identifikationsnummer, die Sie beim Online-Antrag erhalten haben, aus.

Falls Ihnen noch kein Bewilligungsbescheid vorliegt, senden Sie bitte eine E-Mail, dass Sie für den Einkauf von Pflanzenschutzmitteln eine vorübergehende Bescheinigung über die Anerkennung Ihrer Sachkunde benötigen, die Sie in der Regel zeitnah per Mail erhalten. Die Mail senden Sie in Niedersachsen bitte an: petra.raecker@lwk-niedersachsen.de.
Geben Sie dazu bitte Ihren Vor- und Nachnamen, Ihr Geburtsdatum und möglichst Ihre Identifikationsnummer an.

Brauche ich eine aktuelle Teilnahmebescheinigung einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme?

Das Pflanzenschutzgesetz fordert vom Handel ausschließlich die Kontrolle des neuen Sachkundenachweises. Eine Kontrolle der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen durch den Handel ist nicht vorgesehen. Dies wird nur von den Prüfdiensten der LWK Niedersachsen kontrolliert.

Den Händler sollte man auf diesen Sachverhalt hinweisen, rät die LWK Niedersachsen. Solange Sie Besitzer des neuen Sachkundenachweises sind, solange sind Sie auch sachkundig im Pflanzenschutz und können -mittel einkaufen, unabhängig von der Fortbildungspflicht, es sei denn, die zuständige Behörde entzieht Ihnen den Sachkundenachweis durch Widerruf (z. B. wenn Sie Ihrer Fortbildungspflicht auch nach Fristsetzung nicht nachkommen).

Bin ich in 2016 dann noch sachkundig wenn ich 2015 kein Fortbildung gemacht habe?

Für alle „Altsachkundigen“ (am 14.02.2012 sachkundig) gilt als erster Fortbildungszeitraum der 01.01.2013 bis zum 31.12.2015. Für diejenigen, die in diesem Zeitraum nicht an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben/ teilnehmen konnten, wird bei Pflanzenschutzkontrollen ab 2016 eine Beanstandung ausgesprochen.

Gleichzeitig wird denjenigen die Gelegenheit gegeben, im Laufe des ersten Quartals 2016 die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme nachzuholen (z. B. Winterveranstaltung der Bezirksstellen der LWK). Diese kurzfristige Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss den Prüfdiensten dann zeitnah nachgewiesen werden. Andernfalls kann der Sachkundenachweis eingezogen werden. Die Sachkunde verliert man erst bei Widerruf des Nachweises durch die Kontrollbehörde.

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