Pauschalierende Landwirte können sich beim Futtermischen unter Umständen Umsatzsteuer sparen. Voraussetzung ist, dass getrennte Leistungen vorliegen und für ein Teil ein ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt. Das hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 26.9.2019, V R 36/18).
„Pauschalierende Landwirte, die keine Vorsteuererstattung geltend machen können, dürfen sich über dieses Urteil freuen. Denn dadurch können sie zukünftig Umsatzsteuer sparen“, sagt Ecovis-Steuerberater Markus Böhm aus Bayreuth.
Im vorliegenden Fall ging es um das Zumischen von Futterzusatzstoffen. Ein Unternehmer fuhr mit seiner mobilen Mahl- und Mischanlage zu landwirtschaftlichen Betrieben. Dort verarbeitete er das Getreide zu Tierfutter – teilweise unter Zugabe von Futteröl und Mineralfutter. In der Rechnung teilte er seine Leistungen folgendermaßen auf: Für die Futterzusätze berechnete er 7 Prozent Umsatzsteuer, für die Dienstleistungen Mahlen und Mischen 19 Prozent.
Ermäßigte Umsatzsteuer für Futterzusätze sind rechtens
Das Finanzamt war der Meinung, dass es sich hierbei um eine einheitliche Leistung handelte und forderte vom Unternehmer, dass er alle Umsätze mit 19 Prozent versteuerte.
Der Fall landete zunächst beim Finanzgericht Nürnberg. Die Richter entschieden, dass der Unternehmer die Umsätze richtig aufgeteilt hatte. Er durfte also auf die Futterzusätze den ermäßigten Steuersatz anwenden. Der BFH gab nun in zweiter Instanz dem Finanzgericht recht . Denn die Zusätze sollten nicht den Mahlvorgang vereinfachen, sondern die Eigenschaften des Futters verbessern. Somit lagen zwei getrennte Leistungen vor, für die unterschiedliche Steuersätze gelten.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.