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Ökologische Vorrangfläche

Greening: Verschärfte Sanktionen im kommenden Antragsjahr

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am Mittwoch, 28.09.2016 - 07:00 (Jetzt kommentieren)

Erstmals ab 2017 greift ein verschärfter Kürzungsmechanismus bei einem Verstoß gegen Greeningvorschriften. Außerdem kommen zusätzlich neue Sanktionen zum Tragen.

Wer bereits im Jahr 2015 und 2016 gegen die Greeningvorschriften verstoßen hat, sollte sich die Nichtbeachtung im Jahr 2017, und sei es auch „nur“ um ein oder zwei Hektar, ganz genau überlegen, warnt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Der dritte Verstoß in Folge gegen die Regelungen der Anbaudiversifizierung oder der dritte Verstoß in Folge gegen die Regelungen der Bereitstellung von ökologischer Vorrangfläche werde zur Folge haben, dass sich die jeweiligen Kürzungen verdoppeln und zwar eventuell bis hin zur vollständigen Versagung der Greeningprämie.

Dieser verschärfte Kürzungsmechanismus greift aber nur dann, wenn die für das Ackerland geltenden Greeningvorschriften (Anbaudiversifizierung und/oder ökologische Vorrangfläche) jeweils einzeln betrachtet, drei Jahre in Folge nicht eingehalten werden.

Weitere Verwaltungssanktionen

Ab dem Antragsjahr 2017 können laut LWK Niedersachsen weitere Verwaltungssanktionen bei Nichteinhaltung der Greeningvorschriften zur Anwendung kommen. Diese Sanktionierung wird zusätzlich zu den bereits erläuterten Kürzungen angewendet.

Beträgt die Differenz zwischen der insgesamt beantragten Greeningprämie (= Minimum aus der beantragten Fläche und den zum 15.05.2017 vorhandenen Zahlungsansprüchen) und der errechneten Greeningprämie nach Berücksichtigung aller bereits genannten Kürzungen mehr als 3 % oder mehr als 2 ha, aber < 20 % der Greeningprämie nach Kürzung, so erfolgt eine zusätzliche Sanktion um das Doppelte der festgestellten Differenz.

Beispiel : Wäre die Differenz <= 20%, würde die Verwaltungssanktion im ersten Rechenschritt die festgestellte Differenz (19,50 ha) mal 2, also 39 ha betragen. Dieser Wert wird im zweiten Rechenschritt im  Jahr 2017 durch 5 geteilt und ist zudem auf 20 % der gesamten Greeningprämie begrenzt.

Liegt die errechnete Differenz sogar über 50 Prozent (%), wird im Jahr 2017 zu der aufgeführten Sanktion noch zusätzlich 20 % der Differenz zwischen beantragter und der berechneten Greeningprämie nach Kürzung als Sanktion abgezogen. Im Ergebnis ergibt sich somit in dieser Sanktionsstufe eine gleichbleibende Sanktion in Höhe von 20 % der insgesamt beantragten Greeningprämie. Dieses bedeutet bei bestimmten Konstellationen, dass nicht nur die gesamten Greeningprämie versagt wird, sondern auch ein Abzug von den anderen Prämienkomponenten möglich ist. Dieser Abzug ist in 2017 auf 20 % der Greeningprämie begrenzt.

Ab dem Jahr 2018 wird der berechnete Hektarwert durch 4 geteilt, wodurch die maximale Verwaltungssanktion auf 25 % der gesamten Greeningprämie begrenzt wird. Wäre im vorliegenden Fall die festgestellte Differenz < 20 %, würde somit eine zusätzliche Verwaltungssanktion von 7,80 ha Greeningprämie zusätzlich zu den bereits erläuterten Kürzungen verhängt werden.

Sanktion verschwiegender Flächen

Ab dem Jahr 2017 kommt es zu einer weiteren Sanktionierung, wenn unter bestimmten Umständen Flächen verschwiegen werden. Die für die Berechnung der Greeningprämie zugrunde liegende Fläche wird um weitere 2 % verringert, wenn

  • im Antrag auf Agrarförderung nicht alle als Ackerland genutzten Flächen angegeben werden und dies dazu führt, dass Grenzen, die bei den Vorschriften zur öVf oder zur Anbaudiversifizierung gelten, unterschritten werden
  • oder wenn nicht alle Fläche angegeben werden, die als umweltsensibles Dauergrünland eingestuft sind

und die nicht gemeldete Flächensumme eine Größe von 0,1 ha überschreitet.

Quelle: LWK Niedersachsen

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