Aufgrund der Trockenschäden im vergangenen Jahr fragen sich viele Landwirte, ob sie ihr Grünland zur Narbenerneuerung pflügen und neu einsäen dürfen oder nicht.
Daher informiert das Landwirtschaftsministerium in Mceklnburg-Vorpommern, dass die vom Landtag beschlossene Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes in Kürze im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und damit in Kraft treten wird.
„Die Landwirte können davon ausgehen, dass die so genannte Pflugregelung ins Landesrecht überführt wird“, verspricht Minister Dr. Till Backhaus. Mit der Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes werde gesichert, dass die Landwirte auf Ackerland dauerhaft Gras oder Grünfutterpflanzen anbauen können, ohne dass die Fläche zu Dauergrünland wird, wenn sie die Flächen spätestens nach fünf Jahren einmal pflügen. Der bisherige Schutz von bestehendem Dauergrünland werde durch diese Änderung nicht eingeschränkt.
Kein Dauergrünland bei Umbruch innerhalb von fünf Jahren
Mit der Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes wurde die im EU-Recht 2018 geänderte Definition des Begriffes „Dauergrünland“ in das Landesrecht übernommen. Danach gelten als Dauergrünland nur noch solche Flächen, die Landwirte dauerhaft zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen nutzen. Die Flächen dürfen innerhalb der letzten fünf Jahre kein Bestandteil der Fruchtfolge gewesen sein und auch nicht umgepflügt worden sein (Pflugregelung).
Ist entsprechend dieser Definition noch kein Dauergrünland entstanden, weil der Bewirtschafter innerhalb des Fünfjahreszeitraums mindestens einmal gepflügt hatte, ist ein Pflügen mit sofortiger Neuansaat von Gras oder Grünfutterpflanzen nicht genehmigungspflichtig.
Die Neuansaat muss der Landwirt jedoch spätestens einen Monat nach Vollzug beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) anzeigen. In der Anzeige muss die Lage (durch Angabe der Feldblock-ID) und die Größe der Fläche sowie das Datum des Umpflügens angegeben werden.
Bei Dauergrünland ist Genehmigung nötig
Ist entsprechend dieser Definition Dauergrünland entstanden, ist nach Dauergrünlanderhaltungsgesetz ein Pflügen mit sofortiger Neuansaat erst nach erfolgter Genehmigung gestattet.
Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu beantragen.