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Agrarförderung

Grünlandumbruch: Welche Genehmigungen Sie benötigen

umgebrochenes Grünland
am Dienstag, 21.05.2019 - 09:59

Beim Umbruch von Dauergrünland müssen Landwirte wichtige Genehmigungen einholen, sonst drohen Sanktionen. Was zu beachten ist.

Seit 2015 gilt das Umbruchverbot für Grünland über die Greeningverpflichtung für Antragssteller auf Agrarförderung deutschlandweit. Im vergangenen Jahr kam es zu weiteren gesetzliche Änderungen. Welcher Antrag für welchen Umbruch zu nutzen ist, hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zusammengestellt. 

Wenn Sie Dauergrünland (DGL) umbrechen und neu ansäen wollen?

Der Umbruch von Dauergrünland zur Narbenerneuerung müssen Landwirte seit 2018 mit dem Antrag auf Pflügen von Dauergrünland zwecks Narbenerneuerung beantragen. 

Der Antrag ist dann gemeinsam mit der Bescheinigung zum Antrag auf Umpflügen von Dauergrünland zur Narbenerneuerung für die Untere Naturschutzbehörde bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Nach Bewilligung ist eine Narbenerneuerung möglich. Eine nochmalige Narbenerneuerung ist frühestens nach fünf Jahren möglich.

Handelt es sich bei dem Grünlandschlag um sensibles Dauergrünland oder Ersatzdauergrünland (NC 444) ist eine Narbenerneuerung unzulässig.

Umbruch von potentiellen Dauergrünland

Bis 2017 mussten Landwirte potentielles Dauergrünland (pDGL) spätestens im 5. Nutzungsjahr umbrechen und mit einer anderen Kultur bestellen, damit der Ackerstatus auf der Fläche erhalten bleibt. Seit 2018 kann ein Kulturartenwechsel entfallen.

Damit der Ackerstatus aber auf einer pDGL-Fläche erhalten bleibt, muss ein Umbruch durch Pflügen der pDGL-Fläche spätestens im 5. Jahr mit einer anschließenden Neueinsaat mit Ackergras erfolgen. Zudem müssen Sie zwingend innerhalb einer 4-Wochen-Frist nach der Neueinsaat eine Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsstelle mit dem Formular Anzeige Pflügen von pDGL vornehmen. Anschließend erhält die Fläche wieder einen neuen pDGL-Status (z.B. pDGL19 bei einer Neuansaat im Jahr 2019) und der Fünf-Jahreszeitraum beginnt von neuem.
 

Kleinerzeuger und Ökobauern brauchen keine Genehmigung für Umbruch

Wollen Sie Dauergrünland in Acker umwandeln, ist zunächst ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zu einem Antrag auf Umwandlung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Anschließend müssen Sie bei der Bewilligungsstelle ein Antrag auf Umwandlung einreichen.

Für Dauergrünland, welches vor dem Jahr 2015 entstanden ist, ist eine Ersatzfläche im gleichen Umfang der Umbruchsfläche bereitzustellen. Diese Fläche müssen Sie mindestens 5 Jahre als Dauergrünland nutzen. In der Regel fordert die Untere Naturschutzbehörde, dass sich die Ersatzfläche in der gleichen naturräumlichen Region befindet. Ist die Ersatzfläche keine Eigentumsfläche, muss der Flächeneigentümer dem Umbruch zustimmen.

Für Dauergrünland, welches nach 2015 entstanden ist, ist ebenfalls eine Antragsstellung erforderlich, es muss jedoch keine Ersatzfläche bereitgestellt werden. Eine Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde ist erforderlich.

Ausnahmen: Betriebe, die von der Greeningpflicht befreit sind, wie Kleinerzeuger, Ökobetriebe, sind nicht zum Erhalt von Dauergrünland verpflichtet. Jedoch ist zu prüfen, ob wasser- oder naturschutzrechtliche Regelungen einem Umbruch entgegenstehen.

Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung überführen

Wird bestehendes Dauergrünland (DGL) in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (z.B. Bebauung, Aufforstung usw.) überführt, müssen Sie seit dem Herbst 2016 diese Umwandlung im Vorfeld genehmigen lassen. Auch sensible Dauergrünlandflächen (sDGL) in FFH-Gebieten können Sie über diesen Weg aus förderrechtlicher Sicht in nichtlandwirtschaftliche Nutzung überführen. Welchen Status ihre Flächen haben, können Sie dem aktuellen Flächenverzeichnis ihres Antrages auf Agrarförderung entnehmen.

Die Beantragung bei der Bewilligungsstelle muss mit Hilfe des Antrages Umwandlung in nicht landwirtschaftliche Nutzung erfolgen.

Handelt es sich um sensibles Dauergrünland (sDGL) ist ergänzend auch eine Beantragung der Umwandlung des sDGL in DGL notwendig. Hieraus ergibt sich ein zweistufiges Antragsverfahren.

Hinweis: Die Beantragung ist nur notwendig, wenn sich die betreffende Dauergrünlandfläche auch nach Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung in der Verfügungsgewalt des jeweiligen greeningpflichtigen Antragstellers befindet. Wird die Fläche beispielsweise privater Garten, ist keine Beantragung erforderlich.