Aus aktuellem Anlass weist die Düngebehörde daraufhin, dass sowohl für den Havarieerlass gemäß §8 Abs. 2 WHG als auch für Ausnahmegenehmigungen gemäß §6 Abs. 10 DüV für Düngemitteln mit weniger als 2% TM in jedem Fall ein Antrag bei den zuständigen Stellen zu stellen ist.
Zuständig für den Havarieerlass gemäß §8 Abs. 2 WHG sind die Wasserbehörden des Landkreises. Anträge gemäß §6 Abs. 10 DüV sind an die Düngebehörde (LWK) zu richten.Bereits am 7. Dezember ein Notfallplan für Gülle verkündet.
Das steht im Havarieerlass
Für Fälle, in denen sich Betriebe in einer solchen Notstandssituation an die zuständigen unteren Wasserbehörden (UWB) wenden. Kommt die Untere Wasserbehörde (in Abstimmung mit der Düngebehörde) zu dem Schluss, dass die Aufbringung einer zur Gefahrenabwehr notwendigen Güllemenge auf landwirtschaftliche Flächen erforderlich ist, kann diese als Notstandsmaßnahme in Betracht kommen.
Diese Beschränkungen sollen eingehalten werden:
- Keine Aufbringung auf Flächen, die nicht durchgängig bewachsenen sind. Kulturen mit durchgängigem Bewuchs sind insbesondere Winterraps, Feldgras, Zwischenfrüchte und Grünland.
- Keine Aufbringung über eine Menge von 10 m3/ha hinaus.
- Festlegung der Gesamtmenge für den Betrieb in m3.
- Einhaltung eines Mindestabstandes zu Gewässern I.,II., und III. Ordnung von mindestens 10 m. Auf Flächen mit Grüppen ist ein direkter Eintrag oder das Abschwemmen von Düngemitteln über Grüppen in Gewässer unbedingt zu vermeiden.
- Aufbringung nur auf ebenen Flächen; keine Aufbringung auf hängigen Flächen, die an Gewässer angrenzen.
- Ausbringung ausschließlich mit bodennaher Ausbringtechnik (z.B. Schleppschlauch).
- Keine Ausbringung in Überschwemmungsgebieten und in Trinkwassergewinnungsgebieten.
- Verpflichtung, die aufgebrachten Nährstoffmengen (N und P) in der Düngeplanung sowie im Nährstoffvergleich zu berücksichtigen.
- Vorlage eines Lagerraumkonzeptes für Wirtschaftsdünger gem. den Vorgaben im Verwertungskonzept auf Grundlage des neuen Düngerechts (spätestens drei Monate nach der Ausbringung in der Notstandssituation) und fachrechtliche Prüfung durch die Düngebehörde.
- Umfassende Dokumentation.
- Nachrichtliche Unterrichtung der zuständigen Umweltpolizei.
- Keine Ausbringung im Einzugsgebiet der 27 großen niedersächsischen Seen, ggf. Rücksprache mit der obersten Wasserbehörde.
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