Antragsberechtigt sind in Bayern ansässige gewerbliche Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 250 Mitarbeitern. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Lage gekommen sind oder massive Liquiditätsprobleme haben.
Unternehmen in Schwierigkeiten können normalerweise nicht gefördert werden. Davon wird jetzt abgewichen, wenn die Schwierigkeiten auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.
Wo muss ich den Antrag stellen?
Antragsgrund und Antragshöhe müssen in dem knappen Antragsformular nur kurz erläutert werden, allerdings verbunden mit einigen Erklärungen. Auf Nachfrage müssen Unterlagen zum Sachverhalt vorgelegt werden. Damit soll Mitnahmeeffekten vorgebeugt werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Bezirksregierung und der Stadt München gestellt werden, und zwar ab 18. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Wie hoch ist das Fördervolumen?
Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss mit einer Staffelung nach der Mitarbeiterzahl. Bei bis zu fünf Beschäftigten beträgt das Fördervolumen maximal 5.000 €. Bei bis zu zehn Beschäftigten sind es höchstens 7.500 €, bei bis zu 50 Personen 15.000 € und bei bis zu 250 Beschäftigten maximal 30.000 €. Obergrenze ist der Betrag des durch die Corina-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Der Engpass darf nicht vor dem 11. März 2020 entstanden sein.
Hilfen durch LfA
Vor dem Hintergrund der sich rasant verschärfenden Corona-Krise hat das bayerische Kabinett am 17. März einen Schutzschirm zur Krisenunterstützung für Bayerns Unternehmen beschlossen. Die LfA Förderbank Bayern nimmt auf dieser Grundlage folgende Anpassungen an ihrem Förderinstrumentarium vor, die für alle Anträge, die ab 17. März 2020 gestellt werden, bis auf Weiteres gelten:
- LfA-Bürgschaften: Der maximale Bürgschaftssatz für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie Konsolidierungsdarlehen wird von 50% auf 80% angehoben. Zudem genügt es als Voraussetzung für eine Betriebsmittelbürgschaft, dass ein mittelständisches Unternehmen aktuelle Liquiditätsprobleme hat (bislang konnten Betriebsmittelkredite nur in besonderen Fällen z. B. bei erhöhtem Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit Konsolidierungen verbürgt werden).
- Universalkredit mit Haftungsfreistellung: Der Haftungsfreistellungssatz beim Universalkredit wird von 60% auf 80% angehoben. Zudem werden die Haftungsfreistellungen beim Universalkredit für größere Unternehmen mit bis zu 500 Mio. € Konzernumsatz (bisher können nur kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler eine Haftungsfreistellung erhalten) sowie für haftungsfreizustellende Darlehensbeträge bis zu 4 Mio. € (bisher bis zu 2 Mio. €) geöffnet.
- Akutkredit: Auf die Erstellung eines Konsolidierungskonzepts wird verzichtet, unabhängig von der Höhe des beantragten Akutkredits, sofern die Hausbank es bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten infolge der Corona-Auswirkungen und damit ein akzeptierbarer Konsolidierungsanlass vorliegen und sie die eingeleiteten bzw. geplanten Konsolidierungsmaßnahmen mitträgt.
- Ausweitung des vereinfachten Verfahrens für alle Haftungsfreistellungen sowie neu auch für Bürgschaften: Um die Antragsprozesse bei den Haftungsfreistellungen und LfA-Bürgschaften zu beschleunigen und diese damit für Unternehmen und Freiberufler schneller zugänglich zu machen, wird bis auf Weiteres der Schwellenwert, bis zu dem wir ein vereinfachtes Verfahren der Risikoprüfung anwenden, von derzeit 250.000 € auf 500.000 € angehoben. Dadurch müssen für diese Fälle weniger Unterlagen eingereicht werden, z. B. wird auf die Bilanzeinreichung sowie die Anlagen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verzichtet.
Die LfA-Förderberatung ist telefonisch unter 089/2124–1000 oder per E-Mail unter info@lfa.de von montags bis donnerstags, von 8 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags von 8 Uhr bis 15 Uhr erreichbar.
Erleichterungen im Arbeitszeitgesetz in Kraft
Die aktuelle Pandemielage erfordert besondere Maßnahmen auch im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit Verbrauchsgütern des täglichen Lebens und existenziellen Dienstleistungen zu jeder Zeit. Deshalb ergreifen die Bezirksregierungen folgende Maßnahmen im Vollzug des Arbeitszeitgesetzes:
- Arbeitnehmer dürfen zur Produktion von existenziellen Gütern und für Dienstleistungen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge über die tägliche Höchstarbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
- Eine Beschäftigung ist in diesen Fällen auch an Sonn- und Feiertagen möglich.
- Ruhepausen dürfen hier insgesamt verkürzt und auf mehrere Kurzpausen von angemessener Dauer verteilt werden.
- Die Ruhezeit darf in diesen Fällen um bis zu zwei Stunden verkürzt werden.
Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen
Unternehmen wird angesichts der Beeinträchtigung durch die Corona-Pandemie durch liquiditätsschonenden Steuervollzug entgegengekommen. Konkret geht es um erleichterte Stundung, einfache Kürzung von Vorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.
Der Freistaat Bayern hat für entsprechende Anträge ein sehr einfach gehaltenes Formular „Steuererleichterungen aufgrund des Coronavirus“ ins Internet gestellt (siehe Link unten). Konkrete Vorgaben zur Art der Beeinträchtigungen gibt es nicht. Ein Nachweis muss dem Antrag nicht beigelegt werden.
Die Stundung ist vorerst über drei Monate vorgesehen. Sie kann für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beantragt werden. Die Kürzung von Vorauszahlungen kann mittels des Formulars für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer beantragt werden.
Vollstreckungsmaßnahmen setzt die bayerische Finanzverwaltung bei unmittelbarer Betroffenheit bis Jahresende aus. Das muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, ein Formular dazu gibt es nicht. Eine Stundung der Gewerbesteuer müssen Unternehmen bei der zuständigen Kommune beantragen.
Energie- und Luftverkehrsteuer
Für einen Teil der Steuern ist die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Besonders wichtig sind hier die Energie- und die Luftverkehrsteuer. Informationen zu Stundungs- und Kürzungsanträgen und zur Aussetzung von Vollstreckungen bei diesen Steuern sind im Internet einzusehen.
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