Wer Fleisch in handelsüblichen Gefriertüten ab Hof verkauft, ist laut Verpackungsgesetz verpflichtet, sich an einem Entsorgungssystem zu beteiligen. Betroffen sind aber nur Direktvermarkter, die nicht mehr unter die Kleinstinverkehrbringer fallen.
Als Kleinstinverkehrbringer gilt ganz grob, wer die Tätigkeiten aus Liebhaberei betreibt. Sobald eine Steuerpflicht vorliege, fallen Direktvermarkter nicht mehr unter die günstigere Regelung, meint Sabine Hoppe, Spezialberaterin für Direktvermarkter an der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Aufpassen bei Plastiktüten aus Verbrauchermärkten
Laut Auskunft der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsgesetz" sind Gefriertüten, die in Verbrauchermärkten erhältlich sind, höchstwahrscheinlich nicht an einem dualen System beteiligt.
Insofern sind die Letztvertreiber der Geflügel-Produkte, also der Direktvermarkter, gehalten, diese Verpackungen an einem System zu beteiligen, solange ihnen keine anderslautende Information seitens der Anbieter von Gefriertüten vorliegt. Die Privilegierungen für Serviceverpackungen, wie beim Verkauf der Glasflasche an Milchtankstellen, gelten dann nicht.
Tüten vom Großhandel beziehen
Dieser Fall wäre anders zu beurteilen, wenn Landwirte derartige Verpackungen in einem Großhandel für gewerbliche Kunden beziehen.
„In diesem Fall können Sie als Letztvertreiber verlangen, dass Ihre Lieferanten (Großhandel) die Systembeteiligung der Serviceverpackungen übernehmen“, so die Expertin für Direktvermarktung.