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Mehrfachantrag

Mehrfachantrag: Die wichtigsten Fristen und Neuerungen

am Mittwoch, 27.03.2019 - 09:54

Bis zum 15 . Mai können Landwirte ihren Mehrfachantrag stellen. Wer später noch Korrekturen hat, muss wichtige Fristen beachten. Es gibt auch einige Neuerungen.

Betriebsleiter im Büro

In den meisten Bundesländern können Landwirte jetzt ihre Mehrfachanträge online über die jeweiligen Programme wie ANDI (Niedersachsen), FIONA (Baden-Württemberg) oder iBALIS (Bayern) stellen. Letzte Möglichkeit für den Antrag ist Mittwoch, der 15. Mai 2019.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen rät Landwirten, sich jetzt einen Beratungstermin bei Beraterinnen und Beratern zu sichern. Erst mit dem Eingang des unterschriebenen Datenbegleitscheins und der gegebenenfalls in Papierform einzureichenden Anlagen sowie etwaiger einzureichender Erst-, Folge- oder Neuanträge für Agrarumweltmaßnahmen bei Ihrer zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist die Antragsfrist gewahrt.

Wichtige Fristen für nachträgliche Korrekturen

Daneben gelten in allen Bundesländern folgende wichtige Fristen:

Bis Dienstag, den 11. Juni 2019 besteht die Möglichkeit, einen Änderungsantrag vorzunehmen. Eine nachträgliche Erhöhung einer beantragten Fläche oder ein Nachmelden einer neuen Antragsfläche ohne Verspätungskürzungen ist jedoch nur bis Freitag, den 31. Mai 2019 möglich.

Bis Freitag, den 21. Juni 2019 läuft die Vorab-Kontroll-Phase (Pre-Check). Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Antragsangaben zu korrigieren, in dem Sie Flächenangaben reduzieren und Schläge löschen oder auch verschieben. Eine Vergrößerung der Antragsgeometrien ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Ebenfalls ist der 21. Juni 2019 der letzte Termin, um zu viel beantragte Flächen (Überlappungen) im Rahmen des Vorab-Kontroll-Verfahrens (Pre-Check) sanktionslos zurückzunehmen. Der Datenbegleitschein ist spätestens bis zum 21. Juni bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.

Änderungen 2019: Zahlungsanspruch bundesweit handelbar

Ab 2019 haben die Zahlungsansprüche bundesweit einen einheitlichen Wert von knapp 176 Euro. Damit fällt der bisherige Regionsbezug der Zahlungsansprüche weg, die ursprünglich für eine bestimmte Region (z. B. Thüringen oder Hessen) zugewiesen wurden. Sie können ab 2019 ebenso mit beihilfefähiger Fläche eines anderen Bundeslands für die Auszahlung der Basisprämie aktiviert werden. Ebenso entfallen die regionalen Beschränkungen bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen.

Bei Chinaschilf (Miscanthus) und Silphium (Durchwachsene Silphie), die als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beantragt werden, ist ab 2019 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht im ersten Jahr, in dem die beiden Arten angelegt werden.
Zudem ist bei Chinaschilf und Silphium als ÖVF ab 2019 der Einsatz mineralischer Düngemittel in jedem Jahr der Beantragung als ÖVF verboten.

Bei Brachen mit Honigpflanzen als Ökologische Vorrangfläche müssen ab 2019 die Vorgaben zu den Mischungen aus pollen- und nektarreichen Arten eingehalten werden. Erfüllt der Bestand diese Voraussetzungen nicht, ist eine Neuansaat erforderlich. Die Sonderregelung für das Jahr 2018 ist entfallen.

Blühstreifen sind nicht mehr auszuweisen

Ab 2019 können Landwirte grundsätzlich auf allen Flächen mit Acker- oder Dauerkulturen im marginalen Umfang streifenförmig Bejagungsschneisen/Blühstreifen anlegen, ohne diese gesondert als eigenen Schlag auszuweisen.

Durch die Düngeverordnung sind die Bundesländer verpflichtet, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte „rote Gebiete“) per Landesverordnung mindestens drei zusätzliche Auflagen bei der Düngung zu erlassen. Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte „grüne Gebiete“) können im Gegenzug Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten und der ab 2020 vorgegebenen Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste erhalten.

Als besondere Anforderungen legen die Länder verpflichtende Bodenstickstoff- und Wirtschaftsdüngeruntersuchungen sowie erweiterte Abstände zu Gewässern bei der Düngung von Feldstücken im roten Gebiet fest. Fragen Sie daher Ihren Berater, welche Auflagen in Ihrem Bundesland für Sie maßgebend sind.