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Recht

Mutterschutz für Betriebsarbeitskräfte einhalten

dffg
am Freitag, 24.07.2020 - 05:07

Bei Schwangerschaft einer Betriebskraft müssen die Tätigkeiten dem Schutzbedarf der Frau und des Kindes angepasst werden.

Viele Landwirtinnen arbeiten noch bis zum letzten Tag vor der Geburt. Grundsätzlich gilt jedoch für angestellte Arbeitskräfte das Mutterschutzgesetz.

Das Mutterschutzgesetz gibt vor, dass am Arbeitsplatz alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der schwangeren Frau zu treffen sind. Mit der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber diesem besonderen Schutzbedarf der Frau und ihres Kindes Rechnung zu tragen.

Wie ist die Arbeitszeit im Mutterschutzgesetz geregelt?

Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG

  • Nicht über 8½ Stunden täglich  arbeiten (wobei als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr zählt)
  • Nicht in der Nacht arbeiten: in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr
  • nNcht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden

Mutterschutzgesetz: Vorgaben zum Heben und Tragen

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Solche Arbeiten beschreibt das Mutterschutzgesetz insbesondere als solche Arbeiten, bei denen

  • Lasten von mehr als 5 kg Gewicht regelmäßig (mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) oder von mehr als 10 kg Gewicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde) 
  • ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden

Physikalische Einwirkungen wie Lärm und Erschütterungen gefährden die Gesundheit

§ 4 Abs. 1 MuSchG untersagt, Schwangere mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Dabei ist von einer schädlichen Einwirkung durch Lärm auszugehen, wenn entweder

  • der Tages-Lärmexpositionspegel größer als 80 dB(A) ist oder
  • der Lärm unerwartete Impulse mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekunden (unzulässige Lärmspitzen) enthält.

Derartige unzulässige Erschütterungen (Schwingungen) finden sich in der Landwirtschaft beispielsweise beim Arbeiten mit Traktoren, Mähdreschern, Motorpflügen oder Motorsensen oder auch einer Reihe weiterer Motorgeräte. Treten solche als unangenehm empfundene Einwirkungen auf, ist die Schwangere an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen.

Ab dem 5. Schwangerschaftsmonat: Längeres Stehen vermeiden

Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbeiten verboten, bei denen die Schwangere in der Summe täglich mehr als vier Stunden „ständig stehen“ muss.

Das Mutterschutzgesetz umfasst folgende Arten des längeren Stehens:

  • ein längeres bewegungsarmes Stehen an einem Platz 
  • die Bewegung auf einem sehr kleinen Raum, etwa in einem kleinen Kassenbereich

Risiken für Schwangere auf landwirtschaftlichen Betrieben

Auf landwirtschaftlichen Betrieben gibt es zudem besondere Gefährdungen für die physische oder psychische Gesundheit von Schwangeren, die es unbedingt zu vermeiden gilt.

Dazu gehören: 

  • Gefahrenstoffe wie Pflanzenschutzmittel
  • von Tieren übertragbare Krankheiten wie Toxoplasmose und Clamydien, die vor allem von Katzen und Schafen übertragen werden. Auch Geflügel kann Chlamydien-Erreger in sich tragen.
  • physikalische Einwirkungen (Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie Hitze, Kälte und Nässe)
  • eine belastende Arbeitsumgebung mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre
  • körperliche Belastung oder durch eine mechanische Einwirkung oder Tätigkeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
Mit Material von SVLFG

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