Landwirte, die im Ackerbau und bei der Nutzung von Grünland besonders umweltverträgliche Produktionsverfahren nutzen, können eine Förderung nach dem Niedersächsischen Agrarumweltprogramm beantragen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn sie beim Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger bestimmte umweltfreundliche Verfahren verwenden. Das gilt aber nur, wenn die Gülle auch in Niedersachsen produziert worden ist. Was seit kurzem ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, hat das Oberverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung im vergangenen Jahr entschieden.
Rechtsstreit zwischen Landwirt und LWK Niedersachsen
Zugrunde lag ein Rechtsstreit zwischen einem Landwirt aus den Niederlanden und der LWK Niedersachsen. Die hatte einen Bewilligungsbescheid zur finanziellen Förderung nach dem Niedersächsischen Agrarumweltprogramm (NAU) aufgehoben und gezahlte Zuwendungen von ihm zurückgefordert.
Dagegen war der Landwirt vor Gericht gezogen. Auf seiner Hofstelle in den Niederlanden hielt er Rinder und bewirtschaftete dort auch Felder. Daneben hatte er landwirtschaftlich genutzte Flächen in Niedersachsen hinzugepachtet.
Landwirt bewirtschaftete Flächen außerhalb Niedersachsens
Für die dort liegenden Flächen stellte er erstmals im April 2003 einen NAU-Förderantrag, für das Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger auf niedersächsischem Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren. In seinem Antrag gab der spätere Kläger aber nicht an, dass er außerhalb Niedersachsens noch weitere Flächen bewirtschaftete. Das ehemalige Amt für Agrarstruktur Meppen gewährte daraufhin dem Kläger vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 eine jährliche Förderung.
Gülle wurde in den Niederlanden erzeugt
2009 stellte die LWK Niedersachsen bei einer nachträglichen Kontrolle fest, dass die Gülle nicht in Niedersachsen, sondern in den Niederlanden erzeugt wurde. Daraufhin nahm sie den Bewilligungsbescheid im September 2010 zurück und forderte den Landwirt per Bescheid auf, die Förderung zurückzuzahlen.
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