Die Grundanträge umfassen den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022. Abweichend zu den Vorjahren, in denen Verpflichtungszeiträume für Neueinsteiger von fünf Jahren üblich waren, werden in 2020 zunächst nur zwei Jahre gewährt. Darauf weist die Landwirtschaftskammer NRW hin. Grund dafür ist die neue EU-Förderperiode ab 2021, deren Bedingungen und Fördersätze auf EU-Ebene gerade neu verhandelt werden.
Voraussetzung für die Gewährung der Ökoförderung ist der Abschluss und die Vorlage eines Kontrollvertrags mit einer anerkannten Öko-Kontrollstelle. Spätester Beginn des Kontrollzeitraums für Neuantragsteller ist der 1. Januar 2021. Ein Kontrollvertrag muss bei Antragstellung vorliegen oder bis spätestens 30. November 2020 nachgereicht werden.
Die Ökoförderung ist eine flächenbezogene Hilfe, erläutert die Landwirtschaftskammer. Die Förderhöhen je Hektar könne dem Antragsformular entnommen werden. Damit Dauergrünland im ökologischen Landbau gefördert werden könne, sei ein jährlicher, durchschnittlicher Viehbesatz von 0,30 RGV (Raufutterfressende Großvieheinheit) pro ha Dauergrünland nötig. Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt der Förderung, so die Kammer, ist die Umstellung des gesamten Betriebs auf den Ökolandbau. Zusätzlich gebe es eine Bagatellgrenze von 900 Euro. Betriebe, die rechnerisch unter diesem Wert liegen, erhalten keine Förderung. Diese Grenze werde im Rahmen der Grundantragsstellung und des ersten Auszahlungsantrags überprüft.
Unterlagen für den Antrag jetzt verfügbar
Die Antragsfrist endet am 30. Juni 2020. Die Antragsunterlagen stehen ab sofort in allen Geschäftsstellen der Landwirtschaftskammer zur Verfügung oder können hier bei der Landwirtschaftskammer heruntergeladen werden.
Nachdem in 2019 die Aussichten für umstellungsinteressierte Betriebe besonders bei Bio-Milch und -Getreide eher schlecht waren, nimmt der Markt nun wieder Fahrt auf. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Umstellung auf den ökologischen Landbau nun wieder interessant sein.
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