Durch die Begrenzung der Düngermengen aufgrund der neuen Düngeverordnung drohen insbesondere Tierhaltern und Biogasanlagenbetreibern tiefe Einschnitte.
Dies gilt vor allem, wenn sie ihr Unternehmenskonzept auf hohen Zukauf an Gärsubstraten und Futtermitteln bei knapper Fläche ausgerichtet haben, bereits an der Grenze der Vorgaben der bisherigen Düngeverordnung wirtschaften und weiter mit sehr hohen Nährstofffrachten aus Wirtschaftsdüngern zu rechnen haben. Was genau auf die betroffenen Betriebe zukommt, erklärte das dlz agrarmagazin in seiner Juni Ausgabe 2016.
Anpassung Düngeverordnung: Verändertes Management
Die begrenzten Ausbringungsmengen werden das Management teils erheblich verändern. Gülle oder Gärreste müssen dann aus dem Betrieb exportiert werden. Das kann auf verschiedenen Wegen passieren:
- durch Transporte von Rohgülle in Bedarfsregionen,
- durch Teil- oder Vollaufbereitung der Wirtschaftsdünger mit anschließender Vermarktung der entstehenden Konzentrate
- durch Zupachten von aufnahmefähigen Flächen, die in vielen Regionen aber nicht mehr verfügbar sind, oder
- im schlimmsten Fall durch das Zurückfahren von Tierhaltung oder Energieerzeugung.
Anpassung Düngeverordnung: Wirtschaftliche Auswirkungen
- Wenn die EU-Kommission die Phosphorüberschussregelung nicht akzeptiert, könnte es durch die Einführung technischer Aufbereitungsverfahren zu Mehrkosten von 50 bis 100 Euro je Großvieheinheit kommen.
- Die neu vorgeschriebene Lagerkapazität von Fest- und Flüssigmist von neun Monaten bei sehr hohem Viehbesatz ist eine der wirkungsvollsten, aber auch kostspieligsten Beiträge zum Gewässerschutz. Pro Kubikmeter Lagerraum ist bei gasdichter Abdeckung von 50 bis 100 Euro an Investitionen auszugehen.
- Von den limitierten Nährstoffmengen sind vor allem Betriebe mit hohem Viehbesatz auf Grünlandhochertragsstandorten betroffen. Die 170 kg N/ha unterschreiten bei Weitem den N-Bedarf bei einer fünfschnittigen Grünlandwirtschaft. Das wird zur erhöhten Nachdüngung mit mineralischem Stickstoff führen.
- Die Begrenzung der Mengen im Herbst zwingt zur Ausbringung in den Frühjahrsmonaten. Das Ausbringfenster wird dann enger, weil die verfügbaren Feldarbeitstage im Frühjahr begrenzt sind. Gleichzeitig steigt das Risiko für Pflanzenschäden und Bodenverdichtungen. Dieser Spagat erfordert eine hochangepasste Technik.
Anpassung Düngeverordnung: Erhöhte N-Effizienz
Das zulässige N-Saldo von 50 kg/ha erfordert eine erhöhte N-Effizienz um Ammoniakverluste zu vermeiden. Folgende Minderungstechniken sind deshalb einzusetzen:
- Wintergetreide: Bei der Düngung im Frühjahr gibt es zwei Optionen: entweder sehr frühes Ausbringen bei nasskaltem Wetter, niedriger Temperatur und auf gut durchfeuchteten, eventuell leicht überfrorenen Böden mit Schleppschlauch, oder bei höheren Temperaturen mit Schleppschuh- und Schlitztechnik.
- Raps: Hier eignet sich am besten die Vorsaateinarbeitung im Herbst oder allenfalls der sehr frühe Termin im Februar mit Schleppschlauch. Die N-Ausnutzung bei der Gülle-Gärrest-Düngung in wachsende Rapsbestände zeigt in der Regel keine optimale Effizienz.
- Mais: Silo- und Körnermais werden die wichtigsten Verwerten von Wirtschaftsdünger bleiben. Wird er direkt eingearbeitet sind Mineraldüngeräquivalente von 80 bis 90 Prozent rrreichbar.
- Ansäuern von Gülle: Diese Methode stellt eine Möglichkeit dar, um Ammoniakverluste zu verringern und die N-Effizienz zu steigern.
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