Während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Gastronomie mit einer befristeten Senkung der Mehrwertsteuer unterstützt. Noch bis Ende dieses Jahres gilt daher auch für Hofcafés die ermäßigte Mehrwertsteuer von 7 % – aber nur für Speisen. Auf den Nettopreis von Getränken sind weiterhin 19 % Mehrwertsteuer aufzuschlagen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kunden an Ort und Stelle essen oder die Speisen mitnehmen.
Aber was ist zu tun, wenn Sie als Gastgeber – zum Beispiel beim Osterbrunch – eine pauschale Flatrate pro Person anbieten wollen?
Das Finanzamt akzeptiert eine vereinfachte Pauschalregelung
Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis, weiß Rat: Bei Angeboten, bei denen die Speisen und Getränke zusammen für einen Preis abgegeben werden, etwa beim All-inclusive-Brunch, ist die Umsatzsteuer entsprechend aufzuteilen.
Zur Vereinfachung lassen die Finanzämter in diesen Fällen eine pauschale Aufteilung zu. Danach können Sie als Gastwirt den auf die Getränke entfallenden Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises ansetzen.
So funktioniert die pauschale Aufteilung der Umsatzsteuer
Ein praktisches Rechenbeispiel zeigt, wie es geht. Wenn Sie zum Beispiel ein Brunch-Buffet zum Pauschalpreis von 30 Euro brutto pro Person anbieten, sind in diesem Preis alle Speisen und Getränke enthalten. Der Umsatzsteuersatz für Getränke beträgt 19 %, für Speisen 7 %.
Da sich die Gäste selbst bedienen dürfen, können Sie gar nicht feststellen, welcher Anteil der 30 Euro auf Getränke und welcher auf Speisen entfällt. Darum greifen Sie jetzt zur vereinfachten Pauschale, die davon ausgeht, dass 30 % des Pauschalpreises auf Getränke entfallen.
Das bedeutet, bei einem Gesamtpreis von 30 Euro entfallen fiktiv
- 7,56 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 9 Euro auf Getränke und
- 19,62 Euro zuzüglich 7 % = 21 Euro auf Speisen.
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