Seit Januar 2018 gilt auch für die Land- und Forstwirtschaft die neue Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Sie wurde von 410 auf 800 Euro erhöht.
Unabhängig von der Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts können dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Milchkühe können Sie als Betriebsinhaber im Rahmen der Einzelbewertung mit den
- individuellen Anschaffungs- und Herstellungskosten,
- Werten aus vergleichbaren Musterbetrieben oder den
- Richtwerten der Finanzverwaltung ansetzen.
In der Regel wird der Einfachheit halber die Bewertung nach dem Ansatz der Finanzverwaltung vorgenommen, und das sind genau die 800 Euro, die nun als Obergrenze für die Sofortabschreibung gelten.
Sofortabschreibung für Neuzugänge des Jahres 2018
Sind die Milchkühe mit dem Richtwert von 800 Euro angesetzt, dürfen Neuzugänge daher ab dem 1. Januar 2018 sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.
Im Rahmen der Einzelbewertung kann zudem die Abschreibung um Investitionsabzugsbeträge (IAB) erhöht werden.
Kleinere und mittlere Betriebe, die die Grenzen des Paragraphen 7g des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können vorweg 40 Prozent der späteren Kosten gewinnmindernd abschreiben. Werden im Betrieb höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, kann bei Einzelbewertung die GWG-Abschreibung durch Investitionsabzugsbeträge erreicht werden, solange die Beträge unter 1.333 Euro netto liegen.
Umstellung nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres
„Bei Umstellung der Abschreibung und Wahl der Einzelbewertung ist aber zu beachten, dass dies nur jeweils zu Beginn eines Wirtschaftsjahres für die Neuzugänge möglich ist“, sagt Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten. „Für bereits vorhandene Bestände kann keine Änderung mehr erfolgen.“
Hintergrund:
In Tierhaltungsbetrieben zählen die Viehbestände entweder zum Anlagevermögen (Milchkühe oder Zuchtsauen) oder zum Umlaufvermögen (Mastschweine, Mastbullen). Während Masttiere als Umlaufvermögen regelmäßig keiner Abschreibung unterliegen, sind Tiere des Anlagevermögens auf ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Für Milchkühe wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit drei Jahren angenommen. Möglich ist entweder eine Einzel- oder eine Gruppenbewertung, bei der die Abschreibungen pauschal eingerechnet werden. Die Sofortabschreibung ist nur für die Einzelbewertung möglich.
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