An die Schaffung und Bereitstellung ökologischer Vorrangfläche (fünf Prozent der beihilfefähigen Ackerfläche), die nur für Betriebe über 15 ha Ackerfläche gilt, werden etliche Bedingungen gestellt.
Welche Auflagen und Bedingungen an die jeweilige Art der ökologischen Vorrangfläche geknüpft sind und was es zu beachten gilt, hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in einer Broschüre festgehalten.
Regeln für Stillegungsfläche
- brachliegende Flächen kommen nur dann als ökologische Vorrangfläche in Betracht, wenn es sich um Ackerland handelt
- während des Antragsjahres darf keine landwirtschaftliche Erzeugung auf der Fläche stattfinden
- ab dem 01. August eines Jahres darf auf dieser Fläche
- eine Aussaat oder Pflanzung erfolgen, die erst im nächsten Jahr zur Ernte führt
- die Nutzung des Aufwuchses durch Schafe oder Ziegen erfolgen
- Mäh- und Bearbeitungsverbot vom 01. April bis zum 30. Juni
Kein Pflanzenschutz und keine Düngemittel
Ein Umbruch zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Agrarumweltmaßnahmen mit unverzüglich folgender Ansaat ist außerhalb des Zeitraums vom 01.04. bis zum 30.06. zulässig. Pflanzenschutzmittel und Düngemittel dürfen nicht angewendet werden, es sei denn, dass die Fläche ab dem 01.08. für eine Folgekultur vorbereitet wird. Auch eine organische Düngung ist nicht zulässig.
Die Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder gezielt zu begrünen. Eine Begrünung in Form des Anbaus einer marktfähigen Kultur oder -mischung ist nicht zulässig. Mindestens einmal jährlich ist der Aufwuchs entweder zu zerkleinern und zu verteilen oder die Fläche muss gemäht und das Mähgut abgefahren werden.
Nach welchen Regeln Feldrandstreifen, Pufferstreifen und Waldrandstreifen angelegt werden müssen, erfahren Sie hier von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
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