Landwirte, die bereits Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beantragt haben, können diese nach dem Ende der Mehrfachantragstellung noch austauschen. Möglich ist dies zum Beispiel bei schlechtem Feldaufgang, geänderter Fruchtfolgeplanung oder unerwartetem Verlust der Fläche. Die nachträglichen Änderungen müssen Landwirte allerdings bis spätestens 1. Oktober bei den zuständigen Stellen der Agrarverwaltungen schriftlich beantragen.
Später eingehende Änderungswünsche können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Hier können Landwirte die nötigen Anträge herunterladen:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Tauschflächen müssen im Nutzungsnachweis aufgeführt sein
Als Ersatz für beantragte ÖVF dürfen Landwirte nur Zwischenfrüchte auf Flächen anbauen, die sie bereits im Flächen- und Nutzungsnachweis 2019 angegeben und die Zwischenfrüchte bis spätestens bis 1. Oktober ausgesät haben.
Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau sind beispielsweise Welsches Weidelgras, Alexandriner Klee und Phacelia, wobei die Mischung insbesondere aus mindestens zwei Arten bestehen muss.
Der Anbau der Zwischenfrucht muss zudem so rechtzeitig erfolgen, dass sie noch vor Vegetationsende einen ordentlichen Bestand aufweist. Das ist aus Erosionsschutzgründen sinnvoll und notwendig, um die EU-Vorgaben einzuhalten.
Als ÖVF beantragte Aufforstungsflächen sowie Landschaftselemente und Terrassen, die den Cross-Compliance-Bestimmungen unterliegen, können nicht ausgetauscht werden.
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