So ein Supergau wie in jenem Fall im Oberallgäu darf natürlich nicht passieren: Das zuständige Landratsamt hat gegen einen Landwirt mit 600 Rindern ein Tierhaltungsverbot erlassen, weil sich die Zustände auf dem Betrieb seit letztem Jahr nicht gebessert haben. Medienberichten zufolge soll jedes zweite Tier Klauenprobleme gehabt haben. Offenbar hat der Betrieb etliche Anordnungen über einen längeren Zeitraum ignoriert.
Das sollte selbstverständlich zu allererst aus Tierschutzgründen nicht geschehen, betont Rechtanwalt Dominik Schletter.
Der Fall zeigt, welche drastischen Maßnahmen Amtsveterinären zur Verfügung stehen. Bereits bei einem ersten fahrlässigen Verstoß können sie ein Bußgeld verhängen. Voraussetzung: Der Verstoß führt dazu, dass Sie als Tierhalter einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Vorsicht Straftat!
Mittlerweile ist nicht nur mit einem Bußgeld zu rechnen. Sobald ein Wirbeltier aufgrund von Rohheit erhebliche Schmerzen erleidet oder ihm länger anhaltende und sich wiederholende erhebliche Schmerzen zugefügt werden, handelt es sich bei vorsätzlichem Handeln bereits um eine Straftat.
Soweit ein Landwirt wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz verurteilt wird und damit zu rechnen ist, dass für die Zukunft die Gefahr weiterer Straftaten gegen das Tierschutzgesetz besteht, kann das Strafgericht – wie in dem Fall aus dem Oberallgäu geschehen – ein Tierhalteverbot erlassen.
Anordnung des Amtstierarztes befolgen
Immer wieder kommt es zwischen Amtsveterinär und Tierhalter zu unterschiedlichen Auffassungen, wie schwer ein Missstand ist. Um den negativen Folgen angeblicher Missstände zu entgehen, ist zu empfehlen, den Hoftierarzt hinzuzuziehen. Vieles lässt sich hier abklären und im Sinne aller Beteiligten bereinigen.
Ergeht dennoch eine Anordnung des Amtsveterinärs, sollten Sie ihr umgehend oder zur gesetzten Frist nachkommen. Sind Sie mit der Behördenentscheidung nicht einverstanden, bleibt immer noch der Rechtsweg.
Mehr zu Ihren Rechten und Pflichten bei Kontrollen durch den Amtsveterinär lesen Abonnenten in der aktuellen Ausgabe von agrarheute, März 2020, und im ersten Teil des Beitrags, agrarheute Februar 2020.
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