Wie schon in den vergangenen Jahren, können Landwirte auch dieses Jahr bereits beantragte Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) nach dem Ende der Mehrfachantragstellung austauschen. Darauf hat das bayerische Landwirtschaftsministerium hingewiesen.
Die nachträglichen Änderungen müssen Landwirte allerdings bis spätestens 1. Oktober bei der zuständigen Behörde wie Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder Landwirtschaftskammer schriftlich beantragen.
Später eingehende Änderungsanträge können nach Auskunft des Ministeriums grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das entsprechende Formblatt für Bayern „Antrag auf Genehmigung einer Änderung von bereits beantragten Ökologischen Vorrangflächen“ ist im Förderwegweiser des Ministeriums zu finden.
Niedersächsische Landwirte können den Tausch hier beantragen.
Tauschflächen müssen schon beantragt sein
Das Ministerium weist darauf hin, dass Landwirte als Ersatz für beantragte ÖVF nur Zwischenfrüchte anbauen dürfen, die sie auf bereits im Flächen- und Nutzungsnachweis 2018 enthaltenen Flächen spätestens bis 1. Oktober anbauen.
Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau sind beispielsweise Welsches Weidelgras, Alexandriner Klee und Phacelia. Die Mischung muss allerdings aus mindestens zwei Arten bestehen. Der Anbau muss zudem so rechtzeitig erfolgen, dass sie noch vor Vegetationsende einen ordentlichen Bestand aufweisen.
Das ist aus Erosionsschutzgründen sinnvoll und auch notwendig, um die EU-Vorgaben einzuhalten. Als ÖVF beantragte Aufforstungsflächen sowie Landschaftselemente und Terrassen, die den Cross-Compliance-Bestimmungen unterliegen, können nicht ausgetauscht werden.
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