Überprüfen Sie Ihre Wirtschaftsdüngermeldungen immer rechtzeitig zum Ende der Meldefristen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, um behördliche Beanstandungen bei den halbjährlichen Datenbankprüfungen oder bei Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden. Für 1. Halbjahr 2016 läuft die Meldefrist am 31. Juli ab, teilt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit.
Abgeber sollten jetzt zügig melden, damit die Aufnehmer (sofern meldepflichtig) den Empfang bestätigen und die Lieferdaten übernehmen können, statt diese für die eigene Aufnahmemeldung vollständig selbst eingeben zu müssen.
Meldeverstöße sind Ordnungswidrigkeiten
Bei den durchgeführten Kontrollen konnten die Prüfdienste der LWK noch regelmäßig Meldeverstöße feststellen, die als Ordnungswidrigkeit zu ahnden sind:
"Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." Die wesentlichen Inhalte der Meldepflichten in Bezug auf die am häufigsten festgestellten Verstöße werden nachfolgend noch einmal zusammenfassend erläutert.
Meldepflicht besteht bei Abgabemenge von 200 t pro Jahr
Die Meldepflicht eines Betriebes besteht ab Überschreitung einer Abgabemenge von 200 t pro Jahr und es sind Abgabe- und Aufnahmemeldungen für alle Lieferungen zu erstellen. Die Abgabemeldung des Zulieferes ersetzt nicht die zusätzlich erforderliche Aufnahmemeldung eines meldepflichtigen Empfängers oder umgekehrt.
Ist die Abgabemeldung für eine Lieferung erfasst, kann der Aufnehmer den Empfang bestätigen. Fehlt die Abgabemeldung des Zulieferers oder ist diese fehlerhaft, kann und muss ein Empfänger (sofern meldepflichtig) die korrekten Lieferdaten für seine Aufnahmemeldung selbst eingeben, um seiner Meldepflicht nachzukommen.
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