Aktualisiert am 17. August 2018: Der Verordnungsentwurf zur Freigabe der Zwischenfrüchte von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) liegt dem Bundesrat zur Abstimmung vor.
Die geplante Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) sieht vor, dass in Gebieten mit ungünstigen Witterungsbedingungen im Jahr 2018 die ÖVF-Zwischenfrüchte bereits acht Wochen nach Aussaat zu Futterzwecken genutzt werden dürfen.
Wichtig: Diese Regelung gilt nur nach Antrag und nicht automatisch in allen Bundesländern und allen Landkreisen. So hat Rheinland-Pfalz beispielsweise die Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße und die kreisfreien Städte Landau und Neustadt ausgeschlossen. In Niedersachsen und Bremen soll die Regelung hingegen landesweit gelten. Informieren Sie sich darum sicherheitshalber bei Ihrer Länderdienststelle!
Mischung einhalten und Aussaat dokumentieren
Zu beachten ist, dass die Vorgaben zu den ÖVF-Zwischenfruchtmischungen weiter einzuhalten sind. Das heißt, es müssen mindestens zwei Arten gemäß Anlage 3 der DirektZahlDurchfV in der Mischung enthalten sein, wobei keine Art einen höheren Anteil als 60 Prozent der Samen an der Mischung haben darf. Der Anteil der Gräser darf ebenfalls nicht mehr als 60 Prozent betragen.
Die Aussaat sollte unbedingt dokumentiert werden, um das spätere Antragsverfahren zu erleichtern. Das kann zum Beispiel durch Fotos mit automatischer Orts- und Datumsangabe oder die Rechnung eines Lohnunternehmers erfolgen.
Die Zwischenfrüchte dürfen zwar genutzt werden. Es bleibt aber dabei, dass auch auf diesen Flächen die Zwischenfrüchte bis zum 15. Februar 2019 stehen bleiben müssen. Das heißt, dass eine frühzeitige Einarbeitung nach der Nutzung nicht erlaubt ist.
Bis zur Futternutzung soll Rechtssicherheit herrschen
Wie das Antragsverfahren konkret aussehen wird, steht noch nicht fest. Darüber wird noch mit der EU-Kommission verhandelt.
Nach Einschätzung des niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums wird es wahrscheinlich vor der Nutzung der Zwischenfrüchte eines formalen Antrages bei der Landwirtschaftskammer bedürfen. Dort werden die Flächen und Aussaattermine zu benennen sein, von denen die Zwischenfrüchte zu Futterzwecken genutzt werden sollen.
Die mögliche Nutzung umfasst die Beweidung und die Schnittnutzung zu Futterzwecken. Auch Betriebe ohne Tierhaltung können die Regelung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe nutzen. Der Achtwochenzeitraum beginnt am Tag nach der Aussaat der Zwischenfruchtmischung auf der letzten ÖVF eines Betriebes, die zu Futterzwecken genutzt werden soll. Eine Nutzung wird somit frühestens Anfang Oktober möglich sein. Bis dahin sollte Rechtssicherheit bestehen, denn der Agrarausschuss des Bundesrates wird sich am 3. September mit dem Verordnungsentwurf befassen. Die Abstimmung im Plenum der Länderkammer wird auf der nächsten Sitzung am 21. September erfolgen.
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