Das Verbraucherschutzministerium hat mit einem Erlass zur Durchführung der Schweinepest-Verordnung jetzt zusätzliche Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der ASP in noch nicht betroffenen Gebieten des Landes angeordnet.
Außerhalb der bestehenden ASP-Restriktionszonen sollen Jägerinnen und Jäger ab sofort flächendeckend verstärkt Wildschweine erlegen und noch intensiver verendete Wildschweine suchen und beproben.
In den festgelegten gefährdeten Gebieten gilt jedoch weiterhin ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten.
Wildschweinbestand soll reduziert werden

Brandenburgs Verbraucherschutzministerin Ursula Nonnemacher sagte: „Wir müssen die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern. Deshalb ist es erforderlich, den Wildschweinbestand in ganz Brandenburg deutlich zu reduzieren, und jedes tote Wildschwein, das irgendwo gefunden wird, zu untersuchen.
Alle Jägerinnen und Jäger sind jetzt verpflichtet, außerhalb der bestehenden Restriktionszonen noch stärker als bisher Wildschweine zu erlegen und zu beproben.“ In allen Landkreisen des Landes Brandenburg außerhalb der bestehenden ASP-Restriktionszonen sollen Jagdausübungsberechtigte folgende Maßnahmen durchführen:
- Flächendeckend verstärkte Bejagung zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes
- Verstärkte Suche nach verendeten Wildschweinen (Fallwildsuche)
- Anzeige, Kennzeichnung und Probennahme zur virologischen Untersuchung jedes verendet aufgefundenen Wildschweines, einschließlich Unfallwild.
Maßnahmen zur Früherkennung von ASP
In den Landkreisen Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Spree-Neiße, Dahme-Spreewald und Oberspreewald-Lausitz sind außerhalb von ASP-Restriktionszonen von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben zur virologischen Untersuchung auf ASP zu entnehmen.
Die Maßnahmen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen wurden im Land Brandenburg bereits Ende 2019 verstärkt. Die seit Anfang 2018 in Brandenburg für Jägerinnen und Jäger geltende Aufwandsentschädigung für die Meldung und Beprobung von tot aufgefundenen Wildschweinen wurde von 30 Euro ab dem 1. Dezember 2019 auf 50 Euro erhöht.
Diese Aufwandsentschädigung wird vom Land für das Auffinden des Fallwildes, die Meldung sowie die Entnahme einer Probe finanziert und von den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte gewährt.
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