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EU-Zahlungen

Cross Compliance: Das ändert sich in 2016

am Montag, 07.03.2016 - 13:00 (Jetzt kommentieren)

Auch 2016 ergeben sich einige Neuerungen bei den Cross Compliance Vorschriften. So ist beispielsweise der nach oben strahlende Prallteller zur Ausbringung von Gülle verboten und das sogenannte Frühwarnsystem wurde eingeführt.

Cross Compliance Verstöße führt zur Kürzung der Zahlung

Die Gewährung von EU-Zahlungen hängt an der Beachtung von umfangreichen rechtlichen Vor­schriften. Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu einer Kürzung folgender Cross Compliance relevanter Zahlungen:

  • Direktzahlungen:
    • Basisprämie
    • Greeningprämie
    • Umverteilungsprämie
    • Junglandwirteprämie

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern hat eine Broschüre Cross Compliance 2016 herausgegeben. Ab 2016 ergeben sich demnach folgende Änderungen:

Erhaltung von Dauergrünland

Die Verpflichtung zum Erhalt des Dauergrünlandes galt bei Cross Compliance letztmalig im Jahr 2015. Danach wurde sie durch die Greening-Vorschriften abgelöst. Im Jahr 2016 müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen von Cross Compliance allerdings noch Kontrollen im Hinblick darauf durchführen, ob die bisherigen Verpflichtungen beachtet wurden.

Frühwarnsystem: Sanktionen bei Verstößen

In begründeten Einzelfällen kann bei Verstößen von geringer Schwere, begrenztem Ausmaß und geringer Dauer von einer Sanktionierung abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden. Es ist zu beachten, dass eine solche Verwarnung innerhalb eines Zeitraumes von drei Kalenderjahren bei einem Begünstigten nur einmal je Anforderung oder Standard zur Anwendung kommen darf.

Bei einem erneuten geringfügigen Verstoß wird rückwirkend eine einprozentige Sanktion verhängt und zusätzlich im Jahr der erneuten Feststellung eines Verstoßes eine dreiprozentige Sanktion.

Verbotene Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln

Die Übergangsfrist für Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, gilt seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr. Daher ist das Ausbringen mit nachfolgend aufgeführten Geräten verboten:

  • Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
  • Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
  • zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
  • Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle und
  • Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.  

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