Cross Compliance Verstöße führt zur Kürzung der Zahlung
Die Gewährung von EU-Zahlungen hängt an der Beachtung von umfangreichen rechtlichen Vorschriften. Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu einer Kürzung folgender Cross Compliance relevanter Zahlungen:
- Direktzahlungen:
- Basisprämie
- Greeningprämie
- Umverteilungsprämie
- Junglandwirteprämie
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern hat eine Broschüre Cross Compliance 2016 herausgegeben. Ab 2016 ergeben sich demnach folgende Änderungen:
Erhaltung von Dauergrünland
Die Verpflichtung zum Erhalt des Dauergrünlandes galt bei Cross Compliance letztmalig im Jahr 2015. Danach wurde sie durch die Greening-Vorschriften abgelöst. Im Jahr 2016 müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen von Cross Compliance allerdings noch Kontrollen im Hinblick darauf durchführen, ob die bisherigen Verpflichtungen beachtet wurden.
Frühwarnsystem: Sanktionen bei Verstößen
In begründeten Einzelfällen kann bei Verstößen von geringer Schwere, begrenztem Ausmaß und geringer Dauer von einer Sanktionierung abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden. Es ist zu beachten, dass eine solche Verwarnung innerhalb eines Zeitraumes von drei Kalenderjahren bei einem Begünstigten nur einmal je Anforderung oder Standard zur Anwendung kommen darf.
Bei einem erneuten geringfügigen Verstoß wird rückwirkend eine einprozentige Sanktion verhängt und zusätzlich im Jahr der erneuten Feststellung eines Verstoßes eine dreiprozentige Sanktion.
Verbotene Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln
Die Übergangsfrist für Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, gilt seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr. Daher ist das Ausbringen mit nachfolgend aufgeführten Geräten verboten:
- Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
- Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
- zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
- Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle und
- Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.
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