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Niedersachsen

Einjährige Ausbildungsverträge nicht mehr zugelassen

am Dienstag, 12.01.2016 - 11:15 (Jetzt kommentieren)

Oldenburg - Auszubildende in der Landwirtschaft konnten bisher mehrere nacheinander geschaltete Jahresverträge in Betrieben mit unterschiedlichen Schwerpunkten abschließen. Das geht ab sofort nicht mehr.

In der Landwirtschaft war es bisher üblich, die gesamte Ausbildung auf mehrere Betriebe aufzuteilen. So erhielten die Auszubildenden einen möglichst umfassenden Einblick in verschiedene Betriebsstrukturen und Wirtschaftsweisen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurden Jahresverträge zwischen den Vertragspartnern geschlossen. Diese mussten zu Beginn der jeweiligen Ausbildungszeit bei der Landwirtschaftskammer zur Eintragung vorgelegt werden. Nach der aktuellen Rechtsauffassung ist dieses Verfahren allerdings ab sofort nicht mehr zugelassen.

Ausbildungsverträge dürfen nur mit einem Betrieb abgeschlossen werden

Die Begründung von Ausbildungsverhältnissen wird im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Danach hat der Ausbildende mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Aus­bildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungs­verbund zusammenwirken. Die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungs­abschnitte sowie für die Ausbildungszeit muss insgesamt sichergestellt sein.

Aus dieser Bestimmung sowie den einschlägigen Rechtskommentierungen ergibt sich, dass Ausbildungs­verträge zwingend mit einem einzigen Betrieb für die gesamte Ausbildungszeit geschlossen werden müssen. Sie dürfen nicht auf mehrere Ausbildungsverhältnisse in unterschiedlichen Betrieben aufgeteilt werden.

Wie müssen Ausbildungsverträge künftig abgeschlossen werden?

Der Ausbildungsvertrag ist ab sofort mit einem einzigen für die Ausbildung anerkannten Betrieb (Ausbildender) abzuschließen und zwar über die gesamte Dauer der Ausbildung (3 Jahre bzw. bei Anrechnung oder Verkürzung 2 Jahre). Dieser Betrieb ist verantwortlich für die ordnungs­gemäße Durch­führung der gesamten Ausbildung. Die rechtliche Vorgabe der Ausbildungsverordnung lautet, die erforderliche Breite der Ausbildung zu gewährleisten: Der Auszubildende muss jeweils mindestens zwei Betriebszweige in der Pflanzenproduktion und der Tierproduktion, davon einer mit Fortpflanzung, kennenlernen.

Das dürfte aufgrund der vorhandenen Betriebsstruktur in einem größeren Teil der Ausbildungsbetriebe grundsätzlich umzusetzen sein. Wenn die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans erfüllt sind, können diese Ausbildungsverträge dann ohne weitere Vorbehalte eingetragen werden.

Ausbildung im Verbund

Sollten aufgrund fehlender Betriebszweige nicht sämtliche Ausbildungsinhalte im Ausbildungsbetrieb umgesetzt werden können, ist eine Verbundausbildung möglich. Dann können zur Schließung der inhaltlichen Lücken weitere anerkannte Ausbildungs­betriebe als Verbundpartner hinzugezogen werden. Dazu ist ein Verbundvertrag zwischen den beteiligten Betrieben abzuschließen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bietet dazu einen Mustervordruck.

 

Vertragsaufhebung der Kammer anzeigen

Sollte eine Verbundausbildung nicht möglich oder von den Vertragspartnern nicht gewünscht sein, kann die Ausbildung ggf. in einem anderen anerkannten Ausbildungsbetrieb fortgesetzt werden. In derartigen Fällen ist der Ausbildungsvertrag von den Vertragspartnern im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben. Auch für diesen Fall bietet die LWK einen Mustervordruck. Bei minderjährigen Auszubildenden ist für die Gültig­keit der Vertragsaufhebung - ebenso wie schon beim Ausbildungs­vertrag - die Unterschrift aller Erziehungs­berechtigten erforderlich.

Die Vertragsaufhebung wird durch die Landwirtschaftskammer registriert. Erst danach kann der Anschlussvertrag mit einem neuen Betrieb eingetragen werden. Der Vertrag mit einem neuen Ausbildungsbetrieb (Anschluss­betrieb) ist wiederum bis zum vorgesehenen Ende der erforderlichen Gesamtausbildungszeit abzuschließen. Bei einem Betriebswechsel ist die verbleibende Ausbildungszeit für den Auszubildenden somit vertraglich abgesichert.

Bescheid weist auf notwendige Vertragsanpassungen hin

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft hat alle Verträge in einem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu registrieren. Mit der Rücksendung des registrierten Ausbildungs­vertrages erhalten die Vertragspartner künftig einen vereinfachten Bescheid, ein Formblatt zum Ankreuzen. Aus dem geht hervor, inwieweit durch den vorgelegten Vertrag die rechtlichen Vorgaben der Ausbildungsverordnung erfüllt werden können bzw. welche Bedingungen ggf. noch zu erfüllen sind. In diesem Bescheid werden notwendige Vertragsanpassungen eingefordert.

Im Hinblick auf die Zulassung der Abschlussprüfung muss spätestens mit Beginn des letzten Ausbildungsjahres der Nachweis der erforderlichen Betriebszweige gemäß den o.g. Vorgaben der Ausbildungsverordnung abschließend geführt sein.

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