Für Betriebe, die im vergangenen Jahr einen Beitrag von mehr als 305 Euro nach Abzug von Bundesmitteln gezahlt haben und der Berufsgenossenschaft eine Einzugsermächtigung erteilt haben, betragen die ersten beiden Abschlagszahlungen jeweils 40 Prozent des vorjährigen Beitrags.
Für Betriebe mit einem geringeren Beitrag oder bei fehlender Einzugsermächtigung wird am 15. Januar 2015 ein Abschlag in Höhe von 80 Prozent des Vorjahresbeitrages erhoben.
Für beide Fälle erfolgt die Endabrechnung im August 2015 mit Fälligkeit zum 15. September 2015. Gleichzeitig mit der Endabrechnung sollen dann die neuen Abschlagszahlungen für das Jahr 2016 mitgeteilt werden.
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