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EU-Liquiditätshilfen

Ab morgen: Zuschüsse von maximal 10.000 Euro je Betrieb

am Donnerstag, 19.11.2015 - 10:15 (Jetzt kommentieren)

Heute soll die Eilverordnung zur Verteilung der Liquiditätshilfen unterzeichnet werden. Ab Freitag sollen betroffene Landwirte bei der BLE Zuschüsse von bis zu zehn Prozent auf ein Liquiditätsdarlehen ihrer Hausbank beantragen können. Maximal gibt es 10.000 Euro je Betrieb.

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist neben dem Nachweis der Aufnahme eines Darlehens zur Liquiditätssicherung insbesondere der Nachweis der Betroffenheit von einem erheblichen Preisrückgang von mindestens 20 Prozent in den Bereichen Milch oder Fleisch, wie einem Entwurf des BMEL zu entnehmen ist. Eine Differenzierung nach Betriebsgröße gibt es nach Aussage von Agrarminister Christian Schmidt (CSU) nicht.

Insgesamt werden von der Europäischen Union rund 70 Millionen Euro für landwirtschaftliche Betriebe in finanziellen Nöten bereitgestellt. Das 1. Antragsverfahren für den Darlehenszuschuss soll nach Angaben von Minister Schmidt bis zum 18. Dezember 2015 laufen. Werden die Gelder dabei nicht ausgeschöpft, soll ein zweites Antragsverfahren folgen. Die Gelder werden hauptsächlich an gebeutelte Milch- und Ferkelerezuger fließen, pro Betrieb sind sie auf 10.000 Euro gedeckelt.

Wie einem vorläufigen Entwurf des BMEL zu entnehmen ist, soll der Topf nach einem sogenannten "2-Säulen-Modell" verteilt werden.

  • Danach besteht die erste Säule aus der Aufnahme eines Liquiditätshilfedarlehens durch den Landwirt bei einem Kreditinstitut.
  • Die zweite Säule besteht aus der Beantragung eines Zuschusses zum bewilligten Darlehen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Schmidt bekräftigte gegenüber AgE sein Ziel, die Zuschüsse möglichst bis Ende Januar 2016 auszahlen.

Milcherzeuger müssen 20 Prozent Preisrückgang nachweisen

  • Für Milch muss laut dem BMEL-Entwurf ein Rückgang des Preises von angelieferter Rohmilch um mindestens 20 Prozent im zweiten Quartal 2015 gegenüber dem zweiten Quartal 2014 nachgewiesen werden. Diese Zeiträume wurden laut BMEL gewählt, weil zusätzlich zum andauernden weltweiten Rückgang der Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen insbesondere infolge des Rückgangs der Ausfuhren nach China und des russischen Einfuhrverbotes auch das Ende der Europäischen Milchquoten zu einer weiteren Belastung des Milchmarktes geführt habe.
     
  • Ausgangspunkt ist der in der Milchgeldabrechnung für einen Monat ausgewiesene Kilopreis, der sämtliche Korrekturen und Zuschläge für die angelieferte Rohmilch berücksichtigt, ohne Mehrwertsteuer. Zur Ermittlung der Preisdifferenz ist der arithmetische Mittelwert der Netto-Kilopreise für die drei Monate im zweiten Quartal 2015 vom arithmetischen Mittelwert der Netto-Kilopreise für die drei Monate im zweiten Quartal 2014 zu subtrahieren. Diese Preisdifferenz ist ins Verhältnis zu setzen zum arithmetischen Mittelwert der Netto-Kilopreise des zweiten Quartals 2014 und mit 100 zu multiplizieren.

Beim Fleisch sind vor allem Ferkelbetriebe betroffen

Im Fleischbereich ist laut BMEL davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil der insgesamt rund 40.000 Schweinemastbetriebe aber ein Großteil der rund 10.000 Ferkelerzeugungsbetriebe den entsprechenden Preisrückgang von 20 Prozent nachweisen kann. Für den Fleischsektor wurde der Zeitraum 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2015 zum entsprechenden Zeitraum 2013 gewählt, da in diesem Jahr die Erzeugerpreise für die hauptsächlich betroffenen Schweinehalter im Vergleich der letzten Jahre am niedrigsten sind; der übliche saisonale Preisanstieg ist in 2015 ausgeblieben.

2013 sei das letzte "normale" Jahr ohne negative Sondereinflüsse (Importsperre Russlands wegen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest (ASP), Russland-Embargo). Die Wahl eines kürzeren Vergleichszeitraums würde laut BMEL das Problem mit sich bringen, dass viele Betriebe nur zweimal im Jahr Schweine verkaufen und gegebenenfalls somit keine Vergleichszahlen hätten und damit nicht antragsberechtigt wären.

Maximale Förderung von 10.000 Euro pro Betrieb

Die Höhe des Zuschussbetrages entspricht dem zehnprozentigen Anteil des maßgeblichen Betrages des Liquiditätshilfedarlehens bis zu einem Zuschusshöchstbetrag von 10.000 Euro je Antragsteller und Antragsverfahren. Der maximale Zuschussbetrag von 10.000 Euro je Antragsteller und -verfahren wurde laut BMEL gewählt, weil

  • nur begrenzt Mittel zur Zuschussgewährung verfügbar sind, zugleich aber möglichst allen von den Marktstörungen am stärksten betroffenen Tierhaltungsbetrieben wirksam geholfen werden soll.
  • eine Zuschussobergrenze das Risiko verringert, dass Betriebe hohe, den tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigende Darlehen aufnehmen, nur um einen möglichst hohen Zuschuss mitzunehmen (Vermeidung von Mitnahmeeffekten).

Eine missbräuchliche Bezuschussung eines aufgenommenen Darlehens soll zudem dadurch ausgeschlossen werden, dass nur Darlehen zuschussfähig sind, die eine Laufzeit von vier bis sechs Jahren sowie mindestens ein tilgungsfreies Jahr aufweisen.

Wenn die Summe der beantragten Zuschüsse die Deutschland zur Verfügung stehende EU-Hilfe übersteigt, ist in einem solchen Fall eine anteilige Kürzung des 10 %igen Zuschusses vorgesehen (Repartierung).

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